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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 15 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)
Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 15 Inhalt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 statt, in dem der Prüfling ausgebildet wird.
(2) Sie erstreckt sich auf
- 1.
- die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_HochbauBAusbV.htm