§ 15 Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen
(2) Eine Erlaubnis für die Wertpapiernebendienstleistungen des
§ 2 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 oder eines Nebengeschäfts im Sinne des
§ 2 Absatz 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Wertpapierdienstleistung vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen erlischt automatisch auch die Erlaubnis für die Wertpapiernebendienstleistung oder das Nebengeschäft.
(3) Wer neben dem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen auch Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen und veräußern will, ohne dass es sich hierbei um Eigenhandel handelt (Eigengeschäft), bedarf auch hierfür der Erlaubnis der Bundesanstalt.
(4) 1Eine Erlaubnis für das Betreiben des Eigengeschäfts benötigt unabhängig von einer Erlaubnis nach Absatz 1 auch, wer das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. 2Wer nach Satz 1 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Wertpapierinstitut.
(5) 1Einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Absatzes 4 nicht, wenn
- 1.
- das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz von einem Unternehmen, das keine Wertpapierdienstleistungen erbringt, betrieben wird, um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
- 2.
- das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Wertpapierdienstleistungen erbringt, oder
- 3.
- das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
- a)
- das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Wertpapierdienstleistungen erbringt,
- b)
- die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt.
- c)
- das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
- 4.
- das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2033 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 314) geändert worden ist.
2Für Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c und für die Führung eines betreffenden öffentlichen Registers können nähere Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach
§ 14 Absatz 3 erlassen werden; insbesondere kann dem Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers gestattet werden.
3Wird der schreibende Zugriff gestattet, ist das Unternehmen für die Richtigkeit und Aktualität der Seite verantwortlich.
(6) 1Einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Wertpapierinstitut, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht als Erbringen einer Wertpapierdienstleistung oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Absatz 3 unter Erlaubnisvorbehalt steht. 2Absatz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend.
(8) Eine Erlaubnis kann mit Auflagen versehen werden, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zwecks halten müssen.
(9) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 kann auf einzelne Wertpapierdienstleistungen oder inhaltlich dahingehend beschränkt werden, dass das Wertpapierinstitut nicht befugt ist, Eigentum oder Besitz am Kundengeld oder Kundenwertpapieren zu erwerben.
(10) Die Absätze 1 bis 9 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach
§ 305,
§ 320 oder
§ 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 4 oder Absatz 6 erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.
Frühere Fassungen von § 15 WpIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 16 WpIG Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung ... sind alle inländischen Wertpapierinstitute, denen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls ...
§ 17 WpIG Anfangskapital (vom 30.12.2024) ... Verwahrgeschäft im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 oder das Eigengeschäft nach § 15 Absatz 4 beantragt, 2. 75.000 Euro für ein Wertpapierinstitut, das eine Erlaubnis für ...
§ 29 WpIG Bezeichnungsschutz ... oder zu Werbezwecken nur führen: 1. Wertpapierinstitute, die eine Erlaubnis nach § 15 besitzen, oder Zweigniederlassungen von Unternehmen nach § 70 Absatz 1 Satz 1; 2. ...
§ 78b WpIG Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15 (vom 15.12.2023) ... Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach § 15 , soweit die erbrachte Wertpapierdienstleistung von der besonderen Genehmigung umfasst ist. ... (EU) 2022/858 das Eigengeschäft betreiben, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ...
§ 82 WpIG Strafvorschriften ... Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 erster Halbsatz, Absatz 3, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Wertpapierdienstleistung, eine Wertpapiernebendienstleistung oder ein Nebengeschäft ...
§ 86 WpIG Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute ... oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt, gilt die Erlaubnis nach § 15 für jene Geschäfte als erteilt. Die bisherige Erlaubnis nach § 32 des ... die bis zum 26. Juni 2021 bei der Bundesanstalt eingegangen sind, werden als solche nach § 15 behandelt, sofern eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes vor Inkrafttreten dieses ... 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu diesem Zeitpunkt als erteilt gilt, gilt die Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 für die Wertpapiernebendienstleistung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 unter den in § 15 ... Absatz 1 für die Wertpapiernebendienstleistung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 unter den in § 15 Absatz 2 genannten Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt als erteilt. Die bisherige Erlaubnis nach ...
Zitat in folgenden NormenAnlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 9 AnlEntG Prüfung der Institute (vom 26.06.2021) ... das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32 Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes, nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 20 des Kapitalanlagegesetzbuchs bei der Bundesanstalt eingereicht hat und ihr bei ...
EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
§ 2a EdWBeitrV Höhe des Beitragssatzes (vom 01.07.2024) ... zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes , beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent; 6. 0,61 Prozent bei Wertpapierinstituten, ... bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von ...
EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 2 EU-VSchDG Zuständige Behörde (vom 01.08.2022) ... Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1, 3, 4 oder 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes bedürfen, oder dd) nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.04.2025) ... 29.1 Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ( § 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG ) 29.1.1 Einzelne, mehrere oder sämtliche ... der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigen- geschäfts nach § 15 Absatz 4 WpIG nach Zeitaufwand 29.1.3 Erteilung der Erlaubnis zur ...
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler (vom 30.12.2023) ... in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, soweit ihnen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder eine Erlaubnis nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als ...
§ 34i GewO Immobiliardarlehensvermittler (vom 30.12.2023) ... 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde, Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des ...
§ 38 GewO Überwachungsbedürftige Gewerbe (vom 01.01.2023) ... Kreditwesengesetzes erteilt wurde, für Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 2 KWG Ausnahmen (vom 01.01.2025) ... und erhält eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ; Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten ...
§ 32 KWG Erlaubnis (vom 30.12.2024) ... anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das ... zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, ...
Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 3 WpHG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2024) ... und erhält eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ; Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne des § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten ...
§ 93 WpHG Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2024) ... einzutragen, wenn es 1. eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unternehmens nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder ... eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 32 des Kreditwesengesetzes oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes insgesamt oder die Erlaubnis zum Erbringen der Anlageberatung erlischt oder aufgehoben wird. ...
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Anlage 5 WpI-AnzV (zu § 12) Formular WpI-ZD ... vollständige Angaben machen.)
6.1 Wertpapierdienstleistungen (§ 2 Absatz 2 WpIG und § 15 Absatz 3 WpIG )
□ Finanzkommissionsgeschäft (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 WpIG)
□ ... WpIG)
□ Eigenhandel (§ 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG)
□ Eigengeschäft ( § 15 Absatz 3 WpIG )
6.2 Wertpapiernebendienstleistungen (§ 2 Absatz 3 WpIG)
□ Verwahrung und die ...
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 4 FinmadiG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... durch die Wörter „Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 2 ... den Wörtern „§ 32 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes " und nach den Wörtern „Absatz 7 des Kreditwesengesetzes" die Wörter ... den Wörtern „§ 32 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes " eingefügt. 19. § 107 wird wie folgt geändert: a) In ...
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 2 WpIGEG Änderung des Kreditwesengesetzes ... eingefügt: „Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das ... zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, ... erforderliche Erlaubnis" durch die Wörter „ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis" ersetzt. 32. In § 44a Absatz 3 wird die Angabe ... erforderliche Erlaubnis" durch die Wörter „ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis" ersetzt. 34. § 46e wird wie folgt geändert: ...
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften ... Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1, 3, 4 oder 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes bedürfen, oder dd) nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im ... In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes " eingefügt. 6. In § 81 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ... in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder denen nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes eine solche ... 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Satz 5 des Kreditwesengesetzes, nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 20 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 ... zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes , beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent; 6. 1,23 Prozent bei Wertpapierinstituten, ... bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von ... in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, soweit ihnen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder eine Erlaubnis nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als ... wurde," die Wörter „für Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde," eingefügt. (26) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des ...
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 8 KrZwMGEG Änderung der Gewerbeordnung ... 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt, ... 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde, Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 28 ZuFinG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes ... § 78a Zuständigkeit § 78b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15 § 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858". ... 1 der Verordnung (EU) 2022/858. § 78b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15 (1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) ... Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach § 15 , soweit die erbrachte Wertpapierdienstleistung von der besonderen Genehmigung umfasst ist. ... (EU) 2022/858 das Eigengeschäft betreiben, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach § 15 Absatz 4 Satz 1 . § 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 ...
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