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§ 15b - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 15b (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 9 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009
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Frühere Fassungen von § 15b Gewerbeordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.03.2009 | Artikel 9 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
aktuell vorher | 22.05.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3232 |
aktuell | vor 22.05.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15b Gewerbeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15b GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 9 MEG III Änderung der Gewerbeordnung
... gefasst: „§ 15a (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 15b wird wie folgt gefasst: „§ 15b (weggefallen)". c) Nach ... b) Die Angabe zu § 15b wird wie folgt gefasst: „§ 15b (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende Angabe ... zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma." 3. Die §§ 15a und 15b werden aufgehoben. 4. In § 34c Abs. 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 1 ...
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 VersVermRNeurG Änderung der Gewerbeordnung
... § 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend." 3. § 15b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...
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