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§ 162 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f.
(2) 1Berufsausübungsgesellschaften, die
- 1.
- am 1. August 2022 bestanden,
- 2.
- nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und
- 3.
- nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
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Frühere Fassungen von § 162 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 162 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 162 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... von Erlaubnisscheinen § 161 Maßgabe nach dem Einigungsvertrag § 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften". 2. ... §§ 157 bis 159 werden aufgehoben. 90. Die folgenden §§ 161 und 162 werden angefügt: „§ 161 Maßgabe nach dem Einigungsvertrag ... für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben. § 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften (1) Wenn eine ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 4 ViVaJuRG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 79a Durchführung der Kammerversammlung". b) Nach der Angabe zu § 162 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 163 Übergangsvorschrift zu ... der Bundesrepublik Deutschland befugt sind." 21. Nach § 162 wird folgender § 163 eingefügt: „§ 163 Übergangsvorschrift ...
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