§ 164 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen, Basisinformationsblatt
(1)
1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für ein von ihr verwaltetes offenes Publikumsinvestmentvermögen den Verkaufsprospekt und, falls das offene Publikumsinvestmentvermögen nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt gemäß
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen und dem Publikum die jeweils aktuellen Fassungen auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen.
2Bei offenen AIF-Publikumsinvestmentvermögen dürfen Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt gemäß
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dem Publikum erst zugänglich gemacht werden, sobald die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß
§ 316 beginnen darf.
(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft für einen inländischen OGAW ein Basisinformationsblatt gemäß
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt, muss sie nicht zusätzlich die wesentlichen Anlegerinformationen erstellen.
(2) Für die einzelnen Teilinvestmentvermögen eines Umbrella-Investmentvermögens kann ein gemeinsamer Verkaufsprospekt erstellt werden, in dem die folgenden Angaben in klarer und übersichtlicher Art und Weise darzustellen sind:
- 1.
- für alle Teilinvestmentvermögen gemeinsam die in § 165 genannten Angaben, die bei allen Teilinvestmentvermögen identisch sind und
- 2.
- für jedes Teilinvestmentvermögen gesondert alle Angaben, bei denen sich für einzelne Teilinvestmentvermögen Unterschiede auf Grund einer besonderen Anlagepolitik oder anderer Ausstattungsmerkmale ergeben.
(3) Die Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand zu halten.
(4)
1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW den Verkaufsprospekt und entweder das Basisinformationsblatt gemäß
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
2Auf Anfrage hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach den
§§ 49 und
50 verwalteten EU-OGAW zur Verfügung zu stellen.
(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
Frühere Fassungen von § 164 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 171 KAGB Genehmigung des Feederfonds (vom 01.01.2023) ... die wesentlichen Anlegerinformationen des Feederfonds und des Masterfonds gemäß den §§ 164 , 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG, 3. die ...
§ 186 KAGB Verschmelzungsinformationen (vom 01.01.2023) ... Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zugänglich macht, 38. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen den §§ 165 und 166 einen dort genannten Verkaufsprospekt oder die ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zugänglich macht, 39. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinformationen dem Publikum ... die wesentlichen Anlegerinformationen dem Publikum zugänglich macht, 40. entgegen § 164 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinformationen oder entgegen ... 1 einen dort genannten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinformationen oder entgegen § 164 Absatz 5 eine Änderung eines dort genannten Verkaufsprospekts oder der wesentlichen ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Bundesanstalt einreicht oder entgegen § 164 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Verkaufsprospekt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Zitat in folgenden NormenDerivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 1 DerivateV Anwendungsbereich ... offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen ...
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zugänglich macht, 38. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen den §§ 165 und 166 einen dort genannten Verkaufsprospekt oder die ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zugänglich macht, 39. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinformationen dem Publikum ... wesentlichen Anlegerinformationen dem Publikum zugänglich macht, 40. entgegen § 164 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinformationen oder entgegen ... 1 einen dort genannten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinformationen oder entgegen § 164 Absatz 5 eine Änderung eines dort genannten Verkaufsprospekts oder der wesentlichen ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Bundesanstalt einreicht oder entgegen § 164 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Verkaufsprospekt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 8 4. CorStHG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst: „§ 164 Erstellung von Verkaufsprospekt, ... geändert: a) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst: „ § 164 Erstellung von Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt und wesentlichen ... Wörter „und in den wesentlichen Anlegerinformationen" gestrichen. 3. § 164 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... die wesentlichen Anlegerinformationen des Feederfonds und des Masterfonds gemäß den §§ 164 , 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG,". b) Absatz 4 ... gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 164 und 166 oder nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über Feederfonds und ... Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
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