1Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§
156).
2Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt.
3Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
4Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
5Einer Inklusionsvereinbarung nach §
166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem §
166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.
Artikel 2 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642, 643; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
Artikel 2 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896, 1897; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517