§ 168 Auswahl des Vormunds
(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist.
(2)
1Vor der Bestellung einer Person als ehrenamtlicher Vormund oder als Berufsvormund, hat das Gericht eine Auskunft nach
§ 41 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen.
2Das Gericht überprüft in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle zwei Jahre nach der Bestellung, durch Einholung einer Auskunft, ob die Eignung des Vormunds fortbesteht.
(3) Für ein Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, gilt
§ 291 entsprechend.
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Zitat in folgenden NormenGesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 8 VBRRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.07.2022) ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 168 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 168 Auswahl des Vormunds ... a) Die Angabe zu § 168 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 168 Auswahl des Vormunds § 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der ... durch die Angabe „§ 58" ersetzt. 5. (aufgehoben) 6. § 168 wird durch die folgenden §§ 168 bis 168f ersetzt: „§ 168 Auswahl ... 58" ersetzt. 5. (aufgehoben) 6. § 168 wird durch die folgenden §§ 168 bis 168f ersetzt: „§ 168 Auswahl des Vormunds (1) Hat das ... 6. § 168 wird durch die folgenden §§ 168 bis 168f ersetzt: „ § 168 Auswahl des Vormunds (1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei ...
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