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§ 16 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)

§ 16 Datenaustausch mit der Deutschen Bundesbank



(1) 1Der Austausch von Einzelangaben zu grenzüberschreitenden Veredelungsverkehren zwischen dem Statistischen Bundesamt und der Deutschen Bundesbank ist zulässig, soweit die Übermittlung für die Verbesserung der Qualität und Kohärenz der Außenhandelsstatistik und der Zahlungsbilanzstatistik und insbesondere zur Feststellung von fehlenden Anmeldungen von Veredelungsverkehren erforderlich ist. 2Um die Ergebnisse der Kohärenzprüfung miteinander abzugleichen, dürfen das Statistische Bundesamt und die Deutsche Bundesbank ihre Prüfergebnisse untereinander austauschen.

(2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt die Einzelangaben, die sie im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik zu Zahlungsströmen über Veredelungsdienstleistungen zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 7 und 8 erhält.

(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt der Deutschen Bundesbank die im Zusammenhang mit der Anmeldung von Veredelungsverkehren erhobenen Einzelangaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 7 und 8.

(4) Einzelangaben, die nach Absatz 1 und 3 an die Deutsche Bundesbank übermittelt werden, dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden und nur Personen, die mit statistischen Angelegenheiten befasst sind, innerhalb ihres spezifischen, von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank räumlich, organisatorisch und personell getrennten Arbeitsbereichs zugänglich sein.