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§ 16 - Außensteuergesetz (AStG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 08.09.1972 BGBl. I S. 1713; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 13.09.1972; FNA: 610-6-8 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 13.09.1972; FNA: 610-6-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 16 Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Gesellschaft oder einer im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft, die mit ihren Einkünften, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 160 der Abgabenordnung der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft, Person oder Personengesellschaft bestehen und bestanden haben.
(2) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und über die Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Verlangen des Finanzamts gemäß § 95 der Abgabenordnung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.
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Zitierungen von § 16 Außensteuergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 AStG Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (vom 01.07.2021)
... Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und des Absatzes 2 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht ...
§ 21 AStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... die nach dem 16. August 2023 erfolgen. (4) Die §§ 7 bis 13, 16 bis 18 und 20 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung und § 15 in der am 21. Dezember 2022 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Artikel 5 ATADUmsG Änderung des Außensteuergesetzes
... und Anfallsberechtigten Sechster Teil. Ermittlung und Verfahren § 16 Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen § 17 Sachverhaltsaufklärung ... März 2021 nicht mehr zu berücksichtigen. (4) Die §§ 7 bis 13, 15 bis 18 und 20 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden 1. ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 13 JStG 2022 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
... „§§ 7 bis 13, 15 bis 18" durch die Wörter „§§ 7 bis 13, 16 bis 18" ersetzt und werden nach dem Wort „Fassung" die Wörter „und ...
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