§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,
- 1a.
- einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,
- 1b.
- entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt,
- 1c.
- entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet,
- 1d.
- entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert,
- 1e.
- entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt,
- 1f.
- entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt,
- 2.
- einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt,
- 2a.
- eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 4.
- eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5.
- eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 6.
- seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt,
- 6a.
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
- 7.
- (aufgehoben)
- 7a.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt,
- 7b.
- entgegen § 8 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt,
- 8.
- einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt,
- 8a.
- entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt,
- 9.
- entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert,
- 10.
- entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt,
- 11.
- entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt,
- 12.
- entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
- 13.
- entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 14.
- entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,
- 15.
- entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 16.
- entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder
- 17.
- entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1f, 6 und 11 bis 17 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6a mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b sowie 11 bis 17 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8 bis 10 die Bundesagentur für Arbeit.
Frühere Fassungen von § 16 AÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 AÜG Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht (vom 01.04.2017) ... betreibt. (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung ...
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 40 AufenthG Versagungsgründe (vom 01.03.2020) ... oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat, 2. wichtige Gründe in der Person des ... 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; dies gilt bei einem ...
Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
§ 36 BeschV Erteilung der Zustimmung (vom 01.03.2024) ... des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, 4. der ...
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 21 SchwarzArbG Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (vom 01.06.2022) ... 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer ...
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg
V. v. 22.04.2004 BGBl. I S. 907
§ 1 OFDAufgÜbertrV ... den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 16 des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes werden auf die Oberfinanzdirektion Köln ...
Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 2 WRegG Eintragungsvoraussetzungen (vom 01.07.2023) ... Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, c) nach den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 642
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
Artikel 1 AÜGuaÄndG 2017 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ... folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5 " durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5" ... die Wörter „§ 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5" durch die Wörter „ § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 " ersetzt. bb) In Nummer 2a wird das Wort „oder" gestrichen. ... zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt." 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
G. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1506
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Zitate in aufgehobenen TitelnArbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)
V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2899; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
§ 6 ArGV Versagungsgründe (vom 26.11.2011) ... oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat, ...
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2006) ... des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; 4. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet ...
§ 4 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hannover ... des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. (2) Dem Hauptzollamt Bremen werden ... des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; 2. des Hauptzollamts Oldenburg für die ... des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; 2. der Hauptzollämter Bremen und ...
§ 6 HZAZustV Oberfinanzdirektion Koblenz ... des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; 4. des Hauptzollamts Frankfurt am ... des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; 5. des Hauptzollamts Koblenz für die ...
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202; aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2009) ... Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; 4. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet ...
§ 4 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hannover (vom 01.01.2009) ... Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. (2) Dem Hauptzollamt Bremen werden ... Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; 2. des Hauptzollamts Oldenburg für die ... Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; 2. der Hauptzollämter Bremen und ...
§ 6 HZAZustV Oberfinanzdirektion Koblenz (vom 01.01.2009) ... Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; 4. des Hauptzollamts Frankfurt am ... Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; 5. des Hauptzollamts Koblenz für die ...
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