(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind.
§ 7a BVerfGG (vom 31.12.2024) ... doppelt so viele Personen vorzuschlagen, als Richter zu wählen sind. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Ist der Richter vom Bundesrat zu wählen, so gelten die ...
B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286