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§ 16 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 16 Unterlagen aller Versicherungsunternehmen
(1) 1Alle Versicherungsunternehmen haben der Bundesanstalt eine elektronische Fassung der folgenden Unterlagen einzureichen:
- 1.
- jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Bestätigungen und der nach § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen;
- 2.
- jeweils unverzüglich nach der Feststellung
- a)
- den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus
- aa)
- den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,
- bb)
- dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Absatz 2 des Aktiengesetzes,
- cc)
- dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder die oberste Vertretung gemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes einschließlich der nach § 172 Satz 2 und § 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes vorgeschriebenen Inhalte,
- b)
- den Bericht des Abschlussprüfers sowie die Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- c)
- den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes;
- 3.
- unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluss entgegengenommen hat,
- a)
- den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Fassung, wie er der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde,
- b)
- den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 341i und § 341j des Handelsgesetzbuchs,
- c)
- den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs.
(2) 1Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist handschriftlich zu unterzeichnen
- 1.
- vom Vorstand,
- 2.
- vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen und
- 3.
- vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 m.W.v. 17. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 16 BerVersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2024 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerVersV Umfang der Berichterstattung (vom 17.12.2024)
... innerhalb der Fristen des § 15 und 3. sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den §§ 16 oder 17 innerhalb der dort genannten Fristen. (2) Für die zu verwendenden ...
§ 18 BerVersV Anzuwendende Vorschriften (vom 17.12.2024)
... Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen finden § 5 Absatz 1, § 7 sowie § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung. Auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen findet § ... 2 keine Anwendung. Auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen findet § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung. (3) § 16 Absatz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass ... findet § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung. (3) § 16 Absatz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass 1. der Bundesanstalt unverzüglich nach Beendigung ...
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften (vom 17.12.2024)
... 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 1 bis 3, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 2 , § 17 sowie die §§ 23 bis 27. Dabei gilt die Maßgabe, dass ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 1 7. VAGVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... „verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist" ersetzt. 17. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... geändert: a) In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 die Angaben „ § 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils durch die Angaben „§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3" ... und 2 die Angaben „§ 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils durch die Angaben „ § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt. b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert: ... durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 bis 3" und werden die Wörter „ § 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 2" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe ... 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 2" durch die Wörter „ § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 2" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: ...
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