§ 16 Straftaten
Nach
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt,
- 2.
- a)
- entgegen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Absatz 6 Satz 1 für einen Patienten,
- b)
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder
- c)
- entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier
andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen verschreibt,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3
- a)
- Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen,
- b)
- andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder
- c)
- dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder
- 4.
- entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt,
- 5.
- entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.
Frühere Fassungen von § 16 BtMVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
V. v. 22.05.2017 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 3. BtMVVÄndV ... und Nachweisführung schriftlich oder elektronisch unterrichtet wird." 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ...
Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1801
Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung
V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
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