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§ 16 - Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)

V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 16 Übergangsbestimmungen



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Lehrgangsanbieter, die bereits vor dem 18. Mai 2023 als Basislehrgang oder als Auffrischungslehrgang nach der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassen worden sind.

(2) 1Die Vorschriften dieser Verordnung gehen den Inhalten der entsprechenden Zulassungsbescheide nach Absatz 1 vor. 2Die zuständige Behörde kann die Inhalte der betreffenden Zulassungsbescheide an die Vorgaben dieser Verordnung anpassen und die bisherigen Zulassungsbescheide insofern widerrufen.

(3) Die Zulassungsbescheide von Lehrgangsanbietern, die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) als Anbieter von Lehrgängen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt zugelassen sind, können ab dem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, ab dem die Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht mehr anwendbar ist.