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§ 16 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 16 Höchstwert für Windenergieanlagen an Land



Der Höchstwert für Gebote für Windenergieanlagen an Land entspricht dem nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ermittelten Wert.



 

Zitierungen von § 16 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... 2 und 3, 16. den Höchstwert für Windenergieanlagen an Land abweichend von § 16 und für Solaranlagen abweichend von § 22 Absatz 1, wobei der jeweilige Höchstwert ...