§ 16 Änderung der Satzung
(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.
(2) 1Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst:
- 1.
- Änderung des Gegenstandes des Unternehmens,
- 2.
- Erhöhung des Geschäftsanteils,
- 3.
- Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
- 4.
- Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
- 5.
- Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre,
- 6.
- Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3,
- 7.
- Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten,
- 8.
- Zerlegung von Geschäftsanteilen,
- 9.
- Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals,
- 10.
- Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,
- 11.
- Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzulassen.
2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(3) 1Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfasst. 2Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 3Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, sofern nicht die Satzung andere Erfordernisse aufstellt.
(5)
1Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des
§ 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Anmeldung der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist.
2Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung des Vorstands versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.
3Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Änderungen übereinstimmt.
(6) Der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.
Frühere Fassungen von § 16 GenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 47 GenG Niederschrift (vom 27.07.2022) ... von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des ...
§ 67a GenG Außerordentliches Kündigungsrecht (vom 01.01.2025) ... Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des ...
Zitat in folgenden NormenGenossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 6 GenRegV Form der Anmeldung (vom 01.09.2009) ... §§ 10, 11); 2. die Anmeldung von Änderungen der Satzung (Gesetz § 16 ); 3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer Aufhebung (Gesetz § 14); ...
§ 16 GenRegV Eintragung von Satzungsänderungen (vom 29.05.2009) ... betreffen, nur unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen (Gesetz § 16 ). (2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) sowie der ...
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts ... ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) sowie der vollständige neue Satzungswortlaut nebst Erklärung des ... der vollständige neue Satzungswortlaut nebst Erklärung des Vorstands (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 2) ist zu den Akten zu nehmen." (20) Dem § 153 Abs. 2 Satz 1 des ...
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ... das Wort Genossen" durch das Wort Mitglieds" ersetzt. 20. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine ... (1) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
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