(1)
1Für Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 15 gelten, soweit sie das Glücksspiel im Internet anbieten oder vermitteln, die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 8.
2Bei der Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflichten findet der Schwellenbetrag nach
§ 10 Absatz 5 keine Anwendung.
(2) Der Verpflichtete darf einen Spieler erst zu einem Glücksspiel im Internet zulassen, wenn er zuvor für den Spieler auf dessen Namen ein Spielerkonto eingerichtet hat.
(3)
1Der Verpflichtete darf auf dem Spielerkonto weder Einlagen noch andere rückzahlbare Gelder vom Spieler entgegennehmen.
2Das Guthaben auf dem Spielerkonto darf nicht verzinst werden.
3Für die entgegengenommenen Geldbeträge gilt
§ 3 Absatz 3 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend.
(4) 1Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass Transaktionen des Spielers auf das Spielerkonto nur erfolgen
- 1.
- durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs
- a)
- mittels einer Lastschrift nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- b)
- mittels einer Überweisung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
- c)
- mittels einer auf den Namen des Spielers ausgegebenen Zahlungskarte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und
- 2.
- von einem Zahlungskonto nach § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 errichtet worden ist.
2Von der Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 kann der Verpflichtete absehen, wenn gewährleistet ist, dass die Zahlung zur Teilnahme am Spiel für eine einzelne Transaktion 25 Euro und für mehrere Transaktionen innerhalb eines Kalendermonats 100 Euro nicht überschreitet.
(5) Der Verpflichtete hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren über die Eröffnung und Schließung eines Zahlungskontos nach
§ 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf seinen eigenen Namen bei einem Verpflichteten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 eingerichtet ist und auf dem Gelder eines Spielers zur Teilnahme an Glücksspielen im Internet entgegengenommen werden.
(6) Wenn der Verpflichtete oder ein anderer Emittent einem Spieler für Transaktionen auf einem Spielerkonto monetäre Werte ausstellt, die auf einem Instrument nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gespeichert sind, hat der Verpflichtete oder der andere Emittent sicherzustellen, dass der Inhaber des monetären Werts mit dem Inhaber des Spielerkontos identisch ist.
(7) 1Der Verpflichtete darf Transaktionen an den Spieler nur vornehmen
- 1.
- durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs nach Absatz 4 und
- 2.
- auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 eingerichtet worden ist.
2Bei der Transaktion hat der Verpflichtete den Verwendungszweck dahingehend zu spezifizieren, dass für einen Außenstehenden erkennbar ist, aus welchem Grund der Zahlungsvorgang erfolgt ist.
3Für diesen Verwendungszweck können die Aufsichtsbehörden Standardformulierungen festlegen, die vom Verpflichteten zu verwenden sind.
(8)
1Abweichend von
§ 11 kann der Verpflichtete bei einem Spieler, für den er ein Spielerkonto einrichtet, eine vorläufige Identifizierung durchführen.
2Die vorläufige Identifizierung kann anhand einer elektronisch oder auf dem Postweg übersandten Kopie eines Dokuments nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgen.
3Eine vollständige Identifizierung ist unverzüglich nachzuholen.
4Sowohl die vorläufige als auch die vollständige Identifizierung kann auch anhand der glücksspielrechtlichen Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung erfolgen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025) ... 8 einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwiderhandelt, 46. entgegen § 16 Absatz 2 einen Spieler zum Glücksspiel zulässt, 47. entgegen § 16 Absatz 3 ... § 16 Absatz 2 einen Spieler zum Glücksspiel zulässt, 47. entgegen § 16 Absatz 3 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt, 48. entgegen § 16 ... 16 Absatz 3 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt, 48. entgegen § 16 Absatz 4 Transaktionen des Spielers an den Verpflichteten auf anderen als den in § 16 Absatz 4 Nummer ... § 16 Absatz 4 Transaktionen des Spielers an den Verpflichteten auf anderen als den in § 16 Absatz 4 Nummer 1 und 2 genannten Wegen zulässt, 49. entgegen § 16 Absatz 5 seinen ... als den in § 16 Absatz 4 Nummer 1 und 2 genannten Wegen zulässt, 49. entgegen § 16 Absatz 5 seinen Informationspflichten nicht nachkommt, 50. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 ... entgegen § 16 Absatz 5 seinen Informationspflichten nicht nachkommt, 50. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Transaktionen auf ein Zahlungskonto vornimmt, 51. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 ... 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Transaktionen auf ein Zahlungskonto vornimmt, 51. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde den Verwendungszweck nicht hinreichend ... Aufsichtsbehörde den Verwendungszweck nicht hinreichend spezifiziert, 52. entgegen § 16 Absatz 8 Satz 3 die vollständige Identifizierung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 53. ...
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes ... der von einzelnen Drittstaaten ausgehenden Risiken zu berücksichtigen." 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwiderhandelt, 46. entgegen § 16 Absatz 2 einen Spieler zum Glücksspiel zulässt, 47. entgegen § 16 Absatz 3 ... § 16 Absatz 2 einen Spieler zum Glücksspiel zulässt, 47. entgegen § 16 Absatz 3 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt, 48. entgegen § 16 ... 16 Absatz 3 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt, 48. entgegen § 16 Absatz 4 Transaktionen des Spielers an den Verpflichteten auf anderen als den in § 16 Absatz 4 Nummer ... § 16 Absatz 4 Transaktionen des Spielers an den Verpflichteten auf anderen als den in § 16 Absatz 4 Nummer 1 und 2 genannten Wegen zulässt, 49. entgegen § 16 Absatz 5 seinen ... den in § 16 Absatz 4 Nummer 1 und 2 genannten Wegen zulässt, 49. entgegen § 16 Absatz 5 seinen Informationspflichten nicht nachkommt, 50. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 ... § 16 Absatz 5 seinen Informationspflichten nicht nachkommt, 50. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Transaktionen auf ein Zahlungskonto vornimmt, 51. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 ... Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Transaktionen auf ein Zahlungskonto vornimmt, 51. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde den Verwendungszweck nicht hinreichend ... den Verwendungszweck nicht hinreichend spezifiziert, 52. entgegen § 16 Absatz 8 Satz 3 die vollständige Identifizierung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606