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§ 16 - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.11.1990 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 190-1 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 190-1 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vorschriften dieses Abschnitts und die Strafvorschriften der §§ 19 und 21 gelten, um Vorbereitung und Durchführung der nuklearen Mitwirkung im Rahmen des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 oder für einen Mitgliedstaat zu gewährleisten, nur für Atomwaffen, die nicht der Verfügungsgewalt von Mitgliedstaaten dieses Vertrages unterstehen oder die nicht im Auftrag solcher Staaten entwickelt oder hergestellt werden.
Zitierungen von § 16 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KrWaffKontrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrWaffKontrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 KrWaffKontrG Verbot von Atomwaffen
... Unbeschadet des § 16 ist es verboten, 1. Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen ...
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