(2) Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.
(3) In-vitro-Diagnostika, die nach Absatz 1 ausgestellt werden, dürfen nicht an Proben, die von einem Besucher der Ausstellung stammen, angewendet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 94 MPDG Bußgeldvorschriften (vom 30.10.2024) ... in Betrieb nimmt, auf dem Markt bereitstellt, betreibt oder anwendet, 4. entgegen § 16 Absatz 1 ein Produkt ausstellt, 5. entgegen § 16 Absatz 3 ein In-vitro-Diagnostikum ... anwendet, 4. entgegen § 16 Absatz 1 ein Produkt ausstellt, 5. entgegen § 16 Absatz 3 ein In-vitro-Diagnostikum anwendet, 6. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 1 eine ...
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087