(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeden Monat, letztmalig im Monat April des Jahres 2023, über die Kassenärztliche Bundesvereinigung folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
- die Anzahl der nach § 7 Absatz 1 abgerechneten Leistungen, differenziert nach den §§ 9 bis 11, und den jeweiligen Gesamtbetrag der Abrechnung,
- 2.
- die Anzahl der nach § 7 Absatz 2 abgerechneten PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung und den Gesamtbetrag der Abrechnung,
- 3.
- die Anzahl der nach § 7 Absatz 3 abgerechneten Leistungen und den Gesamtbetrag der Abrechnung mit Ausnahme der Angaben nach Nummer 4,
- 4.
- die Anzahl der nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 abgerechneten Leistungen und den Gesamtbetrag der Abrechnung,
- 5.
- die vom öffentlichen Gesundheitsdienst je Testzentrum abgerechneten Kosten einschließlich der Postleitzahl des jeweiligen Standortes oder den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 13 Absatz 5 Satz 3,
- 6.
- die von als Testzentrum beauftragten Dritten je Testzentrum abgerechneten Kosten einschließlich der Postleitzahl des jeweiligen Standortes oder den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 13 Absatz 5 Satz 3,
- 7.
- die von der Kassenärztlichen Vereinigung je Testzentrum abgerechneten Kosten einschließlich der Postleitzahl des jeweiligen Standortes und
- 8.
- die Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3.
2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 3 sind nach den Vorgaben des
§ 7 Absatz 6 und 7 zu differenzieren.
(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht bis zum Ende des Monats, in dem die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 erfolgt, die Anzahl der jeweils von den Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechneten Testungen nach
§ 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung und den Gesamtbetrag, der sich je Kassenärztlicher Vereinigung aus der Abrechnung der Testungen nach
§ 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung ergibt, sowie nach Abstimmung mit den Ländern weitere für statistische Zwecke relevante Angaben auf ihrer Internetseite.
(4)
1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit einmal im Quartal, letztmalig im Monat April des Jahres 2023, über die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht über die Abrechnungsprüfungen nach
§ 7a zu übermitteln.
2Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Angaben zur Anzahl der Abrechnungsprüfungen,
- 2.
- Angaben zu den häufigsten Gründen für die Durchführung von Abrechnungsprüfungen,
- 3.
- Angaben zur Anzahl der Verfahren, in denen Rückzahlungsbeträge nach § 7a Absatz 5 Satz 5 mit weiteren Forderungen verrechnet worden sind,
- 4.
- Angaben zur Höhe der nach § 7 Absatz 5 Satz 5 verrechneten Rückzahlungsbeträge und
- 5.
- Angaben zu den Gründen für die Rückzahlung von Beträgen an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
(5) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zum 31. Juli und zum 31. Dezember über die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht mit folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
- Angaben zur Anzahl der laufenden Verfahren, in denen Auszahlungen der Beträge nach § 14 Absatz 1 Satz 5 nach § 7a Absatz 5 Satz 1 ausgesetzt wurden,
- 2.
- Angaben zur Höhe der Beträge, deren Auszahlung nach § 7a Absatz 5 Satz 1 in laufenden Verfahren ausgesetzt wurden,
- 3.
- Angaben zur Anzahl der laufenden Verfahren, in denen Rückzahlungsansprüche nach § 7a Absatz 5 Satz 5 durch Bescheid geltend gemacht wurden,
- 4.
- Angaben zur Höhe der nach § 7a Absatz 5 Satz 5 in laufenden Verfahren durch Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsansprüche und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Angaben zur Höhe der bereits nach § 7a Absatz 5 Satz 6 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlten Rückerstattungsbeträge,
- 5.
- Angaben zur Höhe der nach § 14 Absatz 1 Satz 5 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung gezahlten Beträge sowie zur Höhe der hiervon bereits an die Leistungserbringer gezahlten Beträge, der hiervon noch nicht an die Leistungserbringer gezahlten Beträge und der hiervon als Verwaltungskostensatz nach § 8 einbehaltenen Beträge,
- 6.
- Angaben zu den Gründen dafür, dass bereits nach § 14 Absatz 1 Satz 5 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung gezahlte Beträge noch nicht an die Leistungserbringer gezahlt wurden, soweit dies der Fall ist,
- 7.
- Angaben zur Höhe der Rückerstattungsbeträge, die nach § 7a Absatz 5 Satz 5 mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer und der jeweiligen sonstigen abrechnenden Stelle nach den §§ 7 und 13 verrechnet wurden.
2Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt die Form eines von allen Kassenärztlichen Vereinigungen für die Erstellung des nach Satz 1 zu übermittelnden Berichts zu verwendenden Vordrucks bundeseinheitlich fest.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 380
V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
V. v. 29.03.2022 BAnz AT 30.03.2022 V1