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§ 16 - Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 380
Geltung ab 11.10.2021; FNA: 860-5-77 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 11.10.2021; FNA: 860-5-77 Sozialgesetzbuch
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§ 16 Transparenz
(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeden Monat, letztmalig im Monat April des Jahres 2023, über die Kassenärztliche Bundesvereinigung folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
- die Anzahl der nach § 7 Absatz 1 abgerechneten Leistungen, differenziert nach den §§ 9 bis 11, und den jeweiligen Gesamtbetrag der Abrechnung,
- 2.
- die Anzahl der nach § 7 Absatz 2 abgerechneten PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung und den Gesamtbetrag der Abrechnung,
- 3.
- die Anzahl der nach § 7 Absatz 3 abgerechneten Leistungen und den Gesamtbetrag der Abrechnung mit Ausnahme der Angaben nach Nummer 4,
- 4.
- die Anzahl der nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 abgerechneten Leistungen und den Gesamtbetrag der Abrechnung,
- 5.
- die vom öffentlichen Gesundheitsdienst je Testzentrum abgerechneten Kosten einschließlich der Postleitzahl des jeweiligen Standortes oder den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 13 Absatz 5 Satz 3,
- 6.
- die von als Testzentrum beauftragten Dritten je Testzentrum abgerechneten Kosten einschließlich der Postleitzahl des jeweiligen Standortes oder den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 13 Absatz 5 Satz 3,
- 7.
- die von der Kassenärztlichen Vereinigung je Testzentrum abgerechneten Kosten einschließlich der Postleitzahl des jeweiligen Standortes und
- 8.
- die Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3.
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln zudem die Daten gemäß § 16 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 10. Oktober 2021 geltenden Fassung, soweit diese Übermittlungen noch nicht erfolgt sind.
(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht bis zum Ende des Monats, in dem die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 erfolgt, die Anzahl der jeweils von den Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechneten Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung und den Gesamtbetrag, der sich je Kassenärztlicher Vereinigung aus der Abrechnung der Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung ergibt, sowie nach Abstimmung mit den Ländern weitere für statistische Zwecke relevante Angaben auf ihrer Internetseite.
(4) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit einmal im Quartal, letztmalig im Monat April des Jahres 2023, über die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht über die Abrechnungsprüfungen nach § 7a zu übermitteln. 2Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Angaben zur Anzahl der Abrechnungsprüfungen,
- 2.
- Angaben zu den häufigsten Gründen für die Durchführung von Abrechnungsprüfungen,
- 3.
- Angaben zur Anzahl der Verfahren, in denen Rückzahlungsbeträge nach § 7a Absatz 5 Satz 5 mit weiteren Forderungen verrechnet worden sind,
- 4.
- Angaben zur Höhe der nach § 7 Absatz 5 Satz 5 verrechneten Rückzahlungsbeträge und
- 5.
- Angaben zu den Gründen für die Rückzahlung von Beträgen an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
(5) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zum 31. Juli und zum 31. Dezember über die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht mit folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
- Angaben zur Anzahl der laufenden Verfahren, in denen Auszahlungen der Beträge nach § 14 Absatz 1 Satz 5 nach § 7a Absatz 5 Satz 1 ausgesetzt wurden,
- 2.
- Angaben zur Höhe der Beträge, deren Auszahlung nach § 7a Absatz 5 Satz 1 in laufenden Verfahren ausgesetzt wurden,
- 3.
- Angaben zur Anzahl der laufenden Verfahren, in denen Rückzahlungsansprüche nach § 7a Absatz 5 Satz 5 durch Bescheid geltend gemacht wurden,
- 4.
- Angaben zur Höhe der nach § 7a Absatz 5 Satz 5 in laufenden Verfahren durch Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsansprüche und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Angaben zur Höhe der bereits nach § 7a Absatz 5 Satz 6 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlten Rückerstattungsbeträge,
- 5.
- Angaben zur Höhe der nach § 14 Absatz 1 Satz 5 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung gezahlten Beträge sowie zur Höhe der hiervon bereits an die Leistungserbringer gezahlten Beträge, der hiervon noch nicht an die Leistungserbringer gezahlten Beträge und der hiervon als Verwaltungskostensatz nach § 8 einbehaltenen Beträge,
- 6.
- Angaben zu den Gründen dafür, dass bereits nach § 14 Absatz 1 Satz 5 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung gezahlte Beträge noch nicht an die Leistungserbringer gezahlt wurden, soweit dies der Fall ist,
- 7.
- Angaben zur Höhe der Rückerstattungsbeträge, die nach § 7a Absatz 5 Satz 5 mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer und der jeweiligen sonstigen abrechnenden Stelle nach den §§ 7 und 13 verrechnet wurden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung V. v. 29. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 380 m.W.v. 5. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 16 TestV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.12.2024 | Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung vom 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 380 |
aktuell vorher | 01.03.2023 | Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 |
aktuell vorher | 25.11.2022 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 |
aktuell vorher | 31.03.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 29.03.2022 BAnz AT 30.03.2022 V1 |
aktuell | vor 31.03.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 TestV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 TestV Abrechnung der Leistungen (vom 05.12.2024)
... 1. die von den Leistungserbringern für die Abrechnung und für Zwecke des § 16 an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Angaben und die für den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 380
Artikel 2 3. CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt. 6. § 16 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
Artikel 1 5. TestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... Angaben sind bis zum 15. Dezember 2023 zu berichtigen" eingefügt. 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor der ...
Artikel 2 5. TestVÄndV Weitere Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt. 10. In § 16 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 4a" jeweils die Wörter „der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 29.03.2022 BAnz AT 30.03.2022 V1
Artikel 1 2. TestVÄndV
... 22 Absatz 6" durch die Angabe „§ 22a Absatz 6" ersetzt. 8. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Kassenärztlichen ...
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