§ 16 - Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-1-31 Allgemeines Steuerrecht
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§ 16 Anwendung der Sorgfaltspflichten


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

Es steht meldenden Plattformbetreibern frei, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 17 bis 20 nur in Bezug auf aktive Anbieter durchzuführen.

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Zitierungen von § 16 PStTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 PStTG Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen
... 22 und 23 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 bis 5, den §§ 16 , 17 Absatz 4 bis 6, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 2 und § 21 ... 2. in Bezug auf jeden Anbieter die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 16 , 17 Absatz 1 bis 3, 5, § 18 Absatz 1 bis 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 und 2 verarbeiteten ...


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