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Artikel 38 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

Artikel 38 Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes


Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2024 PStTG § 6, § 9, § 29

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „unter der Kontrolle" durch die Wörter „unmittelbar oder über einen oder mehrere andere staatliche Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „§ 147 Absatz 5 und 6" durch die Wörter „§ 147 Absatz 5 bis 7" ersetzt.

3.
Dem § 29 wird folgender Satz angefügt:

§ 6 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen."

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Zitierungen von Artikel 38 JStG 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 38 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 29 PStTG Anwendungsbestimmungen (vom 06.12.2024)
... zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. § 6 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist auf Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 ...