§ 16 Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung
Die Leistungen der medizinischen Versorgung umfassen insbesondere:
- 1.
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung nach den § 27 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 und § 28 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln nach den § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 29 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Versorgung mit Heilmitteln nach den § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 30 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- Versorgung mit Hilfsmitteln und Körperersatzstücken sowie die Gewährung einer Pauschale zum Kleider- und Wäscheverschleiß nach den § 27 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 und § 31 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.
- stationäre Behandlung nach den § 27 Absatz 1 Nummer 6 und § 33 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 6.
- Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 und Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- 7.
- häusliche Krankenpflege nach den § 27 Absatz 1 Nummer 5 und § 32 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 8.
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des § 17,
- 9.
- Leistungen zur Mobilität nach § 18,
- 10.
- Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- 11.
- Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 12.
- Krankengeld der Soldatenentschädigung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2,
- 13.
- sonstige Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Frühere Fassungen von § 16 SEG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 24 BwHFV Krankentransporte, Reiseauslagen (vom 01.01.2025) ... Zeitraum zustehen würde. In den Fällen des § 2 sind die Leistungen nach § 16 Nummer 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes zu gewähren, wenn es für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist. ...
§ 28 BwHFV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.01.2025) ... erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes , soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 56 SGB XI Beitragsfreiheit (vom 01.01.2025) ... Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 46 SVReformG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 29.12.2023) ... 44 des Siebten Buches," durch die Wörter „nach § 44 des Siebten Buches, nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Soldatenentschädigungsgesetzes," ersetzt. 5. ... durch die Wörter „nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt. 8. ...
Artikel 76 SVReformG Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung ... Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes, mit Ausnahme des § 16 Nummer 12 des Soldatenentschädigungsgesetzes , zu gewähren, soweit diese für die Soldatin oder den Soldaten günstiger sind. Das ... hat, dass eine solche gesundheitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die Leistungen nach § 16 Nummer 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes werden erst nach Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung gewährt." b) ... die Wörter „§ 24 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 16 Nummer 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes " ersetzt. 3. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In ... „§ 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „ § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes " ersetzt. b) Nummer 1 wird aufgehoben. c) Die Nummern 2 bis 4 werden ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
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