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§ 16 - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung



(1) 1Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. 2Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 4Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz 2, nach § 14c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen.

(1a) 1Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. 2Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Abs. 5 auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 3Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(1b) 1Macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. 2Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Absatz 5 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 3Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(1c) 1Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18i Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. 2Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18i im Inland angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 3Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18i in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 4Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(1d) 1Macht ein Unternehmer von § 18j Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. 2Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18j im Inland angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates und der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, sowie der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union steuerbar sind, auszugehen, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 3Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18j in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 und der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 4Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(1e) 1Macht ein Unternehmer oder ein in seinem Auftrag handelnder Vertreter von § 18k Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum der Kalendermonat. 2Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18k im Inland angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2 und 3, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, auszugehen, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 3Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18k in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2 und 3 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 4Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind vorbehaltlich des § 18 Absatz 9 Satz 3 die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. 2§ 15a ist zu berücksichtigen.

(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist.

(5) 1Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. 2Zuständige Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland verlässt. 3Die zuständige Zolldienststelle handelt bei der Beförderungseinzelbesteuerung für das Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). 4Absatz 2 und § 19 Abs. 1 sind bei der Beförderungseinzelbesteuerung nicht anzuwenden.

(5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die Steuer abweichend von Absatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

(5b) 1Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförderungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. 2Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) 1Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekannt gibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. 2Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. 3Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. 4Macht ein Unternehmer von § 18 Absatz 4c oder 4e oder den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1, Absatz 1c Satz 1, Absatz 1d Satz 1 oder Absatz 1e Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. 5Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1, Absatz 1c Satz 1, Absatz 1d Satz 1 oder Absatz 1e Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

(7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und § 21 Abs. 2.





 

Frühere Fassungen von § 16 UStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 14 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 12 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 9 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 10 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 7 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 UStG Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe (vom 01.01.2019)
... nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung ( § 16 Abs. 5 ) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das ...
§ 13 UStG Entstehung der Steuer (vom 01.07.2021)
... Leistungen a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten ( § 16 Abs. 1 Satz 1 ) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. ... worden sind, c) in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt, d) in den Fällen ... d) in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1 , in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, e) in den Fällen des § ... e) in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1 , in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, f) in den Fällen des § ... sind, f) in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1 , in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, g) in den Fällen des § ... des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1 , in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, h) in den Fällen des § ... sind, h) in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1 , in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem ...
§ 13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner (vom 01.04.2024)
...  1. in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung ( § 16 Absatz 5 ) unterlegen hat, 2. in einer Personenbeförderung, die mit einem Fahrzeug im Sinne ...
§ 18 UStG Besteuerungsverfahren (vom 01.01.2023)
... hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach ... er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § ... 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu ... erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum ( § 16 Absatz 1a Satz 1 ) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ... ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in ... erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum ( § 16 Absatz 1b Satz 1 ) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ... übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ( § 16 Absatz 1b Satz 1 ) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union ... 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ( § 16 Absatz 1b Satz 1 ) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in ... frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum ( § 16 Absatz 1b Satz 1 ) folgenden übernächsten Monats eintritt. (4f) Soweit ... Bund übernimmt. (5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung ( § 16 Abs. 5 ) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren: 1. Der ... verzichten. (5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung ( § 16 Absatz 5a ) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach ... und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten. (5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei ... 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung ( § 16 Abs. 5 ) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.  ... der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch ... die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im ... die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb ... Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung ( § 16 Abs. 5 ) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die ...
§ 18a UStG Zusammenfassende Meldung (vom 01.01.2021)
... auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts. § 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. (8) Die Angaben nach ...
§ 18b UStG Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren (vom 01.07.2010)
... zu machen, in dem diese Umsätze ausgeführt worden sind. § 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. Erkennt der Unternehmer ...
§ 18i UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (vom 01.04.2021)
... Bundeszentralamt für Steuern. Die Anzeige hat vor Beginn des Besteuerungszeitraums ( § 16 Absatz 1c Satz 1 ) zu erfolgen, ab dessen Beginn der Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch ... hat, eine Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums ( § 16 Absatz 1c Satz 1 ) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. ...
§ 18j UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (vom 01.04.2021)
... Bundeszentralamt für Steuern. Die Anzeige hat vor Beginn des Besteuerungszeitraums ( § 16 Absatz 1d Satz 1 ) zu erfolgen, ab dessen Beginn der Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch ... Absatz 2 eine Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums ( § 16 Absatz 1d Satz 1 ) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. ...
§ 18k UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro (vom 01.04.2021)
... zuständigen Mitgliedstaates der Europäischen Union vor Beginn des Besteuerungszeitraums ( § 16 Absatz 1e Satz 1 ) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; ... Absatz 2 eine Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums ( § 16 Absatz 1e Satz 1 ) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. ...
§ 20 UStG Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (vom 01.01.2024)
... hierzu gesetzlich verpflichtet ist, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten ( § 16 Abs. 1 Satz 1 ), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach ...
§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fort. (28) § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 18 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I ... in den §§ 18i, 18j und 18k enthaltenen Verweise auf die §§ 3, 3a, 3c, 16 , 18i, 18j, 18k und 22 beziehen sich auf die jeweilige Fassung der Artikel 13 und 14 des ... 5, die §§ 3c, 4, 5, 11, 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i, § 14a Absatz 2, § 16 Absatz 1c bis 1e , § 18 Absatz 1, 3 und 9, die §§ 21a, 22, 22f und 25e in der Fassung des Artikels 14 ... dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden. § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, § 16 Absatz 1a und 1b , § 18 Absatz 4c bis 4e und § 18h sind letztmalig auf Umsätze anzuwenden, die vor ...
 
Zitat in folgenden Normen

Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580
§ 11 AHStatDV Rechnungsbetrag
... Fassung zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung festgelegt ist, 2. der nach § 16 Absatz 6 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung monatlich festgesetzte Umsatzsteuer-Umrechnungskurs, oder ...

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 59 UStDV Vergütungsberechtigte Unternehmer (vom 01.07.2021)
... (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer ist abweichend von den §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 bis 61a durchzuführen, wenn der ... die Steuer schuldet (§ 13b des Gesetzes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung ( § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen haben, 3. im Inland nur ...
§ 62 UStDV Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis
... Ist bei den in § 59 genannten Unternehmern die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzuführen, so sind hierbei die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 10 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden." 10. In § 16 Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben. 11. § 18d wird wie folgt ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 9 StRAnpG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind;". 5. § ... Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind;". 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ... kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch ... übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der ... wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der ... frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt." 7. In § ...

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 6 EUStVUG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  1. in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unterlegen hat, 2. in einer Personenbeförderung, die mit einem Taxi ... Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts. § 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. (8) Die Angaben nach ...

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 9 UStIntG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum ( § 16 Absatz 1a Satz 1 ) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ... nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland im Besteuerungszeitraum ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 12 EMobStFG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend." 12. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind ... die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und ... 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fort. (28) § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 18 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 7 JStG 2009 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... durch die Angabe „§ 18 Abs. 9 Sätze 4 und 5" ersetzt. 11. In § 16 Abs. 1a Satz 2 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3a" durch die Angabe „§ 3a Abs. ... Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch ... die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich elektronische Leistungen nach § 3a ... dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem diese Lieferungen ausgeführt worden sind. § 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. Erkennt der Unternehmer ...
Artikel 8 JStG 2009 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer ist abweichend von den §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 bis 61a durchzuführen, wenn der ... Steuer schuldet (§ 13b des Gesetzes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen haben, 3. im Inland nur ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 4 JStG 2010 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des ... 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 13 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... das Bundeszentralamt für Steuern. Die Anzeige hat vor Beginn des Besteuerungszeitraums ( § 16 Absatz 1c Satz 1 ) zu erfolgen, ab dessen Beginn der Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch ... hat, eine Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums ( § 16 Absatz 1c Satz 1 ) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In ... das Bundeszentralamt für Steuern. Die Anzeige hat vor Beginn des Besteuerungszeitraums ( § 16 Absatz 1d Satz 1 ) zu erfolgen, ab dessen Beginn der Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch ... Absatz 2 eine Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums ( § 16 Absatz 1d Satz 1 ) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In ... zuständigen Mitgliedstaates der Europäischen Union vor Beginn des Besteuerungszeitraums ( § 16 Absatz 1e Satz 1 ) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; ... Absatz 2 eine Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums ( § 16 Absatz 1e Satz 1 ) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In ... Die in den §§ 18i, 18j und 18k enthaltenen Verweise auf die §§ 3, 3a, 3c, 16 , 18i, 18j, 18k und 22 beziehen sich auf die jeweilige Fassung der Artikel 13 und 14 des ...
Artikel 14 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  „f) in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1 , in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, g) in den Fällen des § ... des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1 , in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, h) in den Fällen des § ... sind, h) in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1 , in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem ... an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt." 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1b werden die folgenden Absätze 1c ... er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung)." c) Absatz 4 Satz 1 und ... erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum ( § 16 Absatz 1a Satz 1 ) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ... ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in ... erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum ( § 16 Absatz 1b Satz 1 ) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ... die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im ... die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb ... 5, die §§ 3c, 4, 5, 11, 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i, § 14a Absatz 2, § 16 Absatz 1c bis 1e , § 18 Absatz 1, 3 und 9, die §§ 21a, 22, 22f und 25e in der Fassung des Artikels 14 ... die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden. § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, § 16 Absatz 1a und 1b , § 18 Absatz 4c bis 4e und § 18h sind letztmalig auf Umsätze anzuwenden, die vor ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 16 JStG 2022 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... bis 3 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung ( § 16 Absatz 5a ) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach ...

Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 8 StBürokratAbG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach ...

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 23 WaChaG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung)." 5. § 19 wird wie ...