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§ 16 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411 (Nr. 46)
Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
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Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
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§ 16 Einzelheiten der Mitteilung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 1 hat wie folgt zu erfolgen:
- 1.
- auf Papier,
- 2.
- in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise,
- 3.
- in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache, und
- 4.
- unentgeltlich.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 darf die Mitteilung dem Versicherungsnehmer auch über eines der folgenden Medien erteilt werden:
- 1.
- über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat, oder
- 2.
- über eine Website,
- a)
- wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder
- b)
- wenn:
- aa)
- die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist,
- bb)
- der Versicherungsnehmer der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt hat,
- cc)
- dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt wurden und
- dd)
- es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.
(3) Der Mitteilungsweg nach Absatz 2 ist insbesondere angemessen, wenn der Versicherungsnehmer eine E-Mail-Adresse für die Zwecke dieses Geschäfts mitteilt.
(4) Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, ist die Mitteilung dem Versicherungsnehmer nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt zu erteilen.
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Zitierungen von § 16 VersVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersVermV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 VersVermV Information des Versicherungsnehmers
... dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 mitzuteilen: 1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firmen der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_VersVermV_Versicherungsvermittlungsverordnung.htm