§ 16a Produktspezifikationen
1Die in
§ 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 94 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten.
2Sie sind Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 56 WeinG Übergangsregelungen (vom 28.06.2024) ... Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 2 Nummer 31, 33 und 34, § 9 Absatz 4, § 16a , § 22c sowie § 22g Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... durch das Wort „Branchenverbände" ersetzt. 12. § 16a wird wie folgt gefasst: „§ 16a Produktspezifikationen Die in ... ersetzt. 12. § 16a wird wie folgt gefasst: „§ 16a Produktspezifikationen Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die ...
Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 2 AgrarGeoSVAV Änderung des Weingesetzes ... die Wörter „Artikels 21 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt. 3. In § 16a werden die Wörter „Artikels 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" durch ... Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 2 Nummer 31, 33 und 34, § 9 Absatz 4, § 16a , § 22c sowie § 22g Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG ... b.A. und Landwein". d) Nach dieser Überschrift wird folgende § 16a betreffende Zeile eingefügt: „§ 16a Produktspezifikationen". ... wird folgende § 16a betreffende Zeile eingefügt: „§ 16a Produktspezifikationen". e) Nach der § 21 betreffenden Zeile wird die ... b.A. und Landwein". 18. Im 4. Abschnitt wird vor § 17 folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Produktspezifikationen Die in diesem ... Im 4. Abschnitt wird vor § 17 folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Produktspezifikationen Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über ...
Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16a_WeinG.htm