Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16b - Beurkundungsgesetz (BeurkG)

G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
|

§ 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift



(1) 1Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. 2Auf die elektronische Niederschrift sind die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 sowie den §§ 16c bis 16e nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die elektronische Niederschrift wird als elektronisches Dokument errichtet.

(3) 1Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. 2In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist. 3Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen wiedergegeben werden, die diese nach Absatz 4 signieren; dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.

(4) 1Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. 2Diese sollen auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 3Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. 4Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erstellen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.

(5) Die elektronische Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 16b BeurkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuellvor 01.08.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16b BeurkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16b BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeurkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39a BeurkG Einfache elektronische Zeugnisse (vom 01.08.2022)
... Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (2) Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der ...
§ 44a BeurkG Änderungen in den Urkunden (vom 01.08.2022)
... zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren ist; § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. (3) Ergibt sich im übrigen ...
§ 45 BeurkG Urschrift (vom 01.08.2022)
... die elektronische Fassung der Urschrift derjenigen in Papierform gleich. (3) Das nach § 16b oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der ...
§ 45b BeurkG Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden (vom 01.08.2022)
... Das nach § 16b erstellte elektronische Dokument bleibt in der Verwahrung des Notars. Elektronische ...
§ 56 BeurkG Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung (vom 01.08.2022)
... Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. (2) Werden nach der Einstellung der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 10a BNotO Amtsbereich (vom 16.03.2023)
... gebieten. (3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten nur ...
§ 11 BNotO Amtsbezirk (vom 01.08.2022)
... es genehmigt hat. (3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten in ...
§ 78 BNotO Aufgaben (vom 01.08.2022)
... das die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes (§ 78p) ermöglicht. (2) Die ...
§ 78p BNotO Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2022)
... die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes ermöglicht. (2) Der Betrieb des ...

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 85 GNotKG Notarielle Verfahren (vom 01.08.2022)
... im Sinne dieses Gesetzes ist auf die Errichtung einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 des Beurkundungsgesetzes) ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024)
... und Durchführung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 BeurkG) einschließlich der Beschaffung der Information. (2) Durch die ...

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 2 GmbHG Form des Gesellschaftsvertrags (vom 01.08.2023)
... Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. (3) Die notarielle Beurkundung des ... Gesellschaftsvertrags kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen; ... Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete ...
§ 55 GmbHG Erhöhung des Stammkapitals (vom 01.08.2023)
... der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen. (2) Zur Übernahme ...

Handelsregisterverordnung (HRV)
V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 25 HRV (vom 01.08.2022)
... betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes notariell beurkundet wurde, und 2. die Errichtung ...

Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)
V. v. 04.03.2019 BGBl. I S. 187; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 9 NotVPV Einsichtnahme (vom 01.08.2022)
... dies im Rahmen einer Suche nach einem Notar, der Urkundstätigkeiten nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vornimmt, erforderlich ...

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
§ 3 NotAktVV Urschriften, Ausfertigungen, Abschriften und elektronische Urkunden (vom 01.08.2022)
... 39a des Beurkundungsgesetzes erstellte elektronische Dokument entsprechend. Auf dem nach § 16b des Beurkundungsgesetzes erstellten elektronischen Dokument müssen die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl ...
§ 7 NotAktVV Urkundenverzeichnis (vom 01.08.2022)
... (§§ 8, 36 und 38 des Beurkundungsgesetzes), 2. elektronische Niederschriften ( § 16b des Beurkundungsgesetzes ), 3. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes ...
§ 12 NotAktVV Angabe der Beteiligten (vom 01.08.2022)
... nach den §§ 8 und 38 des Beurkundungsgesetzes und elektronischen Niederschriften ( § 16b des Beurkundungsgesetzes ) die Erschienenen, deren Erklärungen beurkundet worden sind, 2. bei Beglaubigungen ... Bezeichnung, es sei denn, dass die Beteiligten in den Fällen der §§ 8, 16b oder 38 des Beurkundungsgesetzes Erklärungen zur Niederschrift abgegeben haben.  ...
§ 31 NotAktVV Urkundensammlung (vom 01.08.2022)
... einzutragen sind, die Urschrift, 3. bei elektronischen Niederschriften im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes , ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments, 4. bei Vermerken im Sinne des ...
§ 34 NotAktVV Elektronische Urkundensammlung (vom 01.08.2022)
... sie erstellt wurden, sind zu verwahren: 1. elektronische Niederschriften im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes und 2. einfache elektronische Zeugnisse im Sinne des § 39a des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 4 DiRUG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten hat. § 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift (1) Bei der Beurkundung von ... hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt entsprechend." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:  ... zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren ist; § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend." 8. In § 44b Absatz 1 ... 9. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Das nach § 16b oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der ... 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden (1) Das nach § 16b erstellte elektronische Dokument bleibt in der Verwahrung des Notars. Elektronische ... folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „ § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend." b) Nach Absatz 2 wird ...
Artikel 7 DiRUG Änderung der Handelsregisterverordnung
... betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes notariell beurkundet wurde, und 2. die Errichtung ...
Artikel 20 DiRUG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... ohne Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. In diesem Fall genügen abweichend von Absatz 1 ...