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§ 172 - Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
§ 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte G. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1874 m.W.v. 19. August 2020
Frühere Fassungen von § 172 GenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.08.2020 | Artikel 3 Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1874 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 172 GenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 172 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Artikel 3 TranspRLJABÄndRLUG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... 322 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden." 2. Folgender § 172 wird angefügt: „§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren ... anzuwenden." 2. Folgender § 172 wird angefügt: „ § 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der ...
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