(2) 1Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
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neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 50 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (vom 01.01.2023) ... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), 2. Abstammungssachen ( § 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ), 3. Adoptionssachen (§ 188 Abs. 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes ...
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780