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§ 177 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 177 Bewertung



(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.

(2) 1Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als geeignet anzusehen sind. 2Hat der Gutachterausschuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen, ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. 3Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. 4Diese Daten sind für längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. 5Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet werden.

(3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Absatz 2 sind als geeignet anzusehen, wenn deren Ableitung weitgehend in demselben Modell erfolgt ist wie die Bewertung.

(4) 1Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196 nichts anderes bestimmt ist, werden Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. 2§ 198 bleibt hiervon unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 177 BewG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2022Artikel 19 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 23.07.2021Artikel 1 Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG)
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 2931
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
vom 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 177 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 177 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 157 BewG Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten (vom 01.01.2009)
... des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des ...
§ 183 BewG Bewertung im Vergleichswertverfahren (vom 21.12.2022)
... sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 . (3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen ...
§ 188 BewG Liegenschaftszinssatz (vom 21.12.2022)
... 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 . Soweit derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die ...
§ 191 BewG Wertzahlen (vom 21.12.2022)
... der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die ...
§ 193 BewG Bewertung des Erbbaurechts (vom 21.12.2022)
... 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 . Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach ... §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 . Soweit derartige Erbbaurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der ...
§ 194 BewG Bewertung des Erbbaugrundstücks (vom 21.12.2022)
... 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 . Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der ... den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 . Soweit derartige Erbbaugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt ...
§ 195 BewG Gebäude auf fremdem Grund und Boden (vom 21.12.2022)
... von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen ...
§ 265 BewG Anwendungsvorschriften (vom 21.12.2022)
... I S. 2464) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden. (12) § 177 Absatz 1 und 2 , § 179 Satz 3, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 187 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 188 ... 2 und 4 in der bis zum 20. Dezember 2022 gültigen Fassung weiter anzuwenden. (14) § 177 Absatz 2, 3 und 4 , § 181 Absatz 9, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 184 Absatz 3 und 4, § 185 Absatz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes
...  I. Allgemeines § 176 Grundvermögen § 177 Bewertung II. Unbebaute Grundstücke § 178 Begriff der ... des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers ... Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen. § 177 Bewertung Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine ...

Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2931
Artikel 1 GrStRefUG Änderung des Bewertungsgesetzes
... Juni 2021 (BGBl. I S. 2290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 177 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... 10. Dem § 265 wird folgender Absatz angefügt: „(12) § 177 Absatz 1 und 2 , § 179 Satz 3, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 187 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 188 ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 19 JStG 2022 Änderung des Bewertungsgesetzes
... sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit." 3. § 177 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 ." 6. § 184 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird ... 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 . Soweit derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die ... der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage ... 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 . Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den ... §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 . Soweit derartige Erbbaurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der ... 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 . Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach ... den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 . Soweit derartige Erbbaugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der ... von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen ... 2 und 4 in der bis zum 20. Dezember 2022 gültigen Fassung weiter anzuwenden. (14) § 177 Absatz 2, 3 und 4 , § 181 Absatz 9, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 184 Absatz 3 und 4, § 185 Absatz 3 ...