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§ 17 - Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (43. BImSchV)

§ 17 Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts



1Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur in Übereinstimmung mit der Berichterstattung an das Sekretariat des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

1.
das nationale Emissionsinventar,

2.
die nationale Emissionsprognose,

3.
das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar,

4.
das Inventar großer Punktquellen und

5.
den informativen Inventarbericht.

2Die Übermittlung erfolgt gemäß den Berichterstattungsfristen in Anlage 1.

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Zitierungen von § 17 43. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 43. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 43. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 43. BImSchV Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms
... nationale Emissionsinventar oder die nationale Emissionsprognose oder deren Aktualisierungen nach § 17 der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur übermittelt wurden, ...
§ 20 43. BImSchV Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
... zusätzliche Berichte und Angaben, die der Europäischen Kommission gemäß den §§ 17 und 18 übermittelt ...
Anlage 1 43. BImSchV (zu § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 17) Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen