§ 17 Zulassung zu den Laufbahnen
(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.
(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
- als Bildungsvoraussetzung
- a)
- der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
- b)
- ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
- 2.
- als sonstige Voraussetzung
- a)
- ein Vorbereitungsdienst oder
- b)
- eine abgeschlossene Berufsausbildung.
(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
- als Bildungsvoraussetzung
- a)
- der Abschluss einer Realschule oder
- b)
- der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
- c)
- der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
- d)
- ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
- 2.
- als sonstige Voraussetzung
- a)
- ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
- b)
- eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
- c)
- eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.
(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
- als Bildungsvoraussetzung
- a)
- eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
- b)
- ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
- 2.
- als sonstige Voraussetzung
- a)
- ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
- b)
- ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
- c)
- ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.
(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
- als Bildungsvoraussetzung
- a)
- ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
- b)
- ein gleichwertiger Abschluss und
- 2.
- als sonstige Voraussetzung
- a)
- ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
- b)
- eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
- c)
- eine hauptberufliche Tätigkeit.
(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.
Frühere Fassungen von § 17 BBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 26 BBG Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen (vom 25.07.2024) ... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, ... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bundeslaufbahnverordnung (BLV)V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher VorschriftenV. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der BundespolizeiV. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
Verordnung zur Änderung der KriminallaufbahnverordnungV. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher VorschriftenV. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Vierte Verordnung zur Änderung der BundeslaufbahnverordnungV. v. 03.02.2021 BGBl. I S. 148
Zweite Verordnung zur Änderung der BundeslaufbahnverordnungV. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
Zweite Verordnung zur Änderung der KriminallaufbahnverordnungV. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Zitat in folgenden NormenBundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 16 BLV Verkürzung der Vorbereitungsdienste (vom 20.08.2021) ... Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden. (6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 ...
§ 23 BLV Besondere Qualifikationen und Zeiten (vom 20.08.2021) ... Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig ... gehobenen Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes und 2. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes abgesehen werden ... Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes . (3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes ... § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes. (3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes ... der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berücksichtigt werden. (4) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes für ... der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden. (5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zu den Laufbahnen 1. des höheren technischen ... oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit. (6) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für ... S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden. (7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit folgende Zeiten anerkannt ... und Wissenschaftlern: Zeiten einer Habilitation. (8) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des ... Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen, 1. im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur ... für Laufbahnen des höheren Dienstes zugelassen werden. (9) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des ...
§ 24 BLV Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung (vom 20.08.2021) ... Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche ... erfüllen: a) im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes , b) im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 ... 2 des Bundesbeamtengesetzes, b) im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und c) im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 ... Bundesbeamtengesetzes und c) im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und 2. sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn ...
Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 12 BPolLV Besondere Fachverwendungen (vom 01.04.2020) ... Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie a) die ...
Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
§ 9 KrimLV Sonderregelungen ... können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die ... Bundesbeamtengesetzes Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen und die Befähigung für eine Laufbahn im ...
Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)
V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 5 LAP-htVerwDV Einstellungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009) ... Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und 2. ein wissenschaftliches, nach § 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes für die Fachrichtung der Laufbahn geeignetes Studium an ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 56 BLV Folgeänderungen ... Angabe „§ 30 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird ... Angabe „§ 30 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird ...
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 1 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes ... „Artikels 116" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 4. § 17 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe a wird folgender ... S. 132)" ersetzt. 6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen" durch die Wörter „Abschlüssen und ...
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 1 BPflRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes ... bleiben unberührt." 4. In § 18 Absatz 5 wird die Angabe „§ 17 " durch die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17" ersetzt. ... „§ 17" durch die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17 " ersetzt. 5. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 1 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesbeamtengesetzes ... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, ... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu ...
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Artikel 1 BLVuaÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (vom 27.01.2017) ... erfüllen: a) im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes , b) im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer ... des Bundesbeamtengesetzes, b) im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und c) im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 ... und c) im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und". d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Nach der ...
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung ... Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden. (6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz ... gehobenen Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes und 2. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes abgesehen werden ... Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes ." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 ... Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst: „(7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit folgende Zeiten anerkannt ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 03.02.2021 BGBl. I S. 148
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
Artikel 1 2. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung ... die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt: „(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn ... DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berücksichtigt werden. (3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn ... der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden. (4) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zu den ... Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. (5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn ... die Absätze 6 bis 8. d) Im neuen Absatz 6 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4 und 5" durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und ... 6 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4 und 5" durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c" ersetzt. 8. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
§ 4 LAP-htDBWVV Einstellungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009) ... Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und 2. ein wissenschaftliches, nach § 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes für das jeweilige Fachgebiet dieser Laufbahn geeignetes ...
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