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§ 17 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 17 Verwertungsnachweis 6)



(1) 1Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 9 zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. 2Die Zulassungsbehörde hat im Verwertungsnachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum bisherigen Halter oder Eigentümer, sofern dieser angegeben ist, zu überprüfen und den Verwertungsnachweis nach Überprüfung zurückzugeben. 3Der bisherige Halter und der Eigentümer haben zudem die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II der Zulassungsbehörde unverzüglich nach der Verwertung zu übergeben. 4Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu vernichten.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahrzeug zur Entsorgung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat verbleibt. 2In diesem Fall tritt an die Stelle des Verwertungsnachweises nach Absatz 1 der nach Artikel 5 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94) ausgestellte Verwertungsnachweis.

(3) 1Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nach, hat die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufzubieten. 2Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeuges. 3Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. 4Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu vernichten.

(4) 1Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so haben der Halter und der Eigentümer des Fahrzeuges dies unverzüglich gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. 2Der bisherige Halter und der Eigentümer haben danach die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II der Zulassungsbehörde unverzüglich zu übergeben. 3Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu vernichten.

(5) 1Bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären, ob das Fahrzeug als Abfall zu entsorgen ist. 2Wird das Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung innerhalb von sieben Jahren der Verwertung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zugeführt, ohne dass es zuvor im Ausland wieder zugelassen worden ist, haben der bisherige Halter und der Eigentümer der Zulassungsbehörde den Verwertungsnachweis zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern und die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II unverzüglich nach der Verwertung zu übergeben. 3Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu vernichten.

(6) Die Zulassungsbehörde hat eine Zulassung, Wiederzulassung oder Zuteilung eines Kennzeichens abzulehnen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass das Fahrzeug

1.
einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen wurde oder

2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat als Altfahrzeug nach der Richtlinie 2000/53/EG behandelt wurde.

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6)
§ 17 in Verbindung mit Anlage 9 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).



 

Zitierungen von § 17 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FZV Verwertungsnachweis 6)
... als Altfahrzeug nach der Richtlinie 2000/53/EG behandelt wurde. --- 6) § 17 in Verbindung mit Anlage 9 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des ...
§ 24 FZV Antrag auf Außerbetriebsetzung
... einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 bis 5 , internetbasiert beantragt werden (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die ... Fahrzeug zugelassen bleibt. (3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach § 17 Absatz 1 oder 2 wird, wenn ein solcher ausgestellt wurde, ersetzt durch die Erfassung 1. des Datums der ... und 2. der Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder im Fall des § 17 Absatz 2 des Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat. Die Vorlage der ... Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zwecks Einziehung nach § 17 Absatz 1 Satz 4 wird ersetzt durch 1. die Erfassung und Verifizierung des Sicherheitscodes  ...
§ 57 FZV Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
... 32. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 17 : a) das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises und aa) die ... die Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder bb) im Fall des § 17 Absatz 2 der Staat, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat, oder b) der Hinweis auf die ...
§ 58 FZV Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
... 30. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 17 : a) das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises und aa) die ... die Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder bb) im Fall des § 17 Absatz 2 der Staat, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat, oder b) ein Hinweis auf die ...
§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten
... 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 8 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 51 Absatz 3 ein Fahrzeug ... 7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1 , oder entgegen § 51 Absatz 3 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 19. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, 20. entgegen ...
Anlage 9 FZV (zu § 17) Verwertungsnachweis
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lassen § 17 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 1 § 77 Nummer 7 15 € ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 4 FZVNEV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 16 Absatz 3 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " durch die Wörter „§ 41 Absatz 4 oder § 43 der ...
Artikel 5 FZVNEV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lassen § 17 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 1 § 77 Nummer 7 15 €  ...
Artikel 8 FZVNEV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
...  3. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 16 und 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " durch die Wörter „§§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ...