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§ 17 - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Geltung ab 02.07.2023, § 41 ab 03.06.2023; FNA: 450-34 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 02.07.2023, § 41 ab 03.06.2023; FNA: 450-34 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 17 Verfahren bei internen Meldungen
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die interne Meldestelle
- 1.
- bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
- 2.
- prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt,
- 3.
- hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
- 4.
- prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
- 5.
- ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
- 6.
- ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18.
(2) 1Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. 2Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. 3Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
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Zitierungen von § 17 HinSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HinSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 HinSchG Aufgaben der internen Meldestellen
... internen Meldestellen betreiben Meldekanäle nach § 16, führen das Verfahren nach § 17 und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18. (2) Die internen Meldestellen halten ...
§ 28 HinSchG Verfahren bei externen Meldungen
... für die Verlängerung der Frist sind der hinweisgebenden Person mitzuteilen. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Meldungen über Verstöße von besonderer ...
§ 33 HinSchG Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
... 37 sind auf hinweisgebende Personen anwendbar, sofern 1. diese intern gemäß § 17 oder extern gemäß § 28 Meldung erstattet haben oder eine Offenlegung ...
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