(1)
1Während der Abwicklung eines Investmentfonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet.
2Maßgeblich für die Zwecke des Satzes 1 sind bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen die fiktiven Anschaffungskosten nach
§ 56 Absatz 2 Satz 2 und 3.
3Im Übrigen ist auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abzustellen.
4Satz 1 ist höchstens für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt, anzuwenden.
(2) 1Als Beginn der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt. 2Als Beginn der Abwicklung eines ausländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht der Verwaltungsstelle zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt, es sei denn, der gesetzliche Vertreter des ausländischen Investmentfonds weist einen davon abweichenden Beginn der Abwicklung nach.
(3) Die Anschaffungskosten eines Investmentanteils sind um die Ausschüttungen, die nach Absatz 1 nicht zu den Erträgen gehören, zu mindern.
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§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... 4. § 11 Absatz 1, 5. § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, 6. § 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3 , 7. § 20 Absatz 1, 3, 3a und 4, 8. § 30 Absatz 3, 9. ... 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind anzuwenden: 1. § 17 Absatz 1 Satz 4 ab dem 6. Dezember 2024, 2. § 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 6, § 20 ...
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 11 JStG 2024 Änderung des Investmentsteuergesetzes ... 36a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden." 4. In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „fünf Kalenderjahren" durch die Wörter „zehn ... 1 an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die steuerfreien Kapitalrückzahlungen nach § 17 Absatz 1 an die Stelle der Einlagenrückgewähr. Im Fall des Satzes 1 ist keine Kapitalertragsteuer ... 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind anzuwenden: 1. § 17 Absatz 1 Satz 4 ab dem 6. Dezember 2024, 2. § 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 6, § 20 ...