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§ 17 - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.11.1990 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 190-1 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 17 Verbot von Atomwaffen



(1) Unbeschadet des § 16 ist es verboten,

1.
Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben,

1a.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder

2.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.

(2) Atomwaffen im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen können

2.
Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind.

Für die Begriffsbestimmung der Atomwaffen gelten außerdem Satz 2 der Einleitung und Abschnitt I Buchstabe c der Anlage II zum Protokoll Nr. III des revidierten Brüsseler Vertrages vom 23. Oktober 1954.

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Zitierungen von § 17 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KrWaffKontrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffKontrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KrWaffKontrG Begriffsbestimmung (vom 11.06.2009)
... zwischen Staaten zu dienen. (3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste sowie für ...
§ 19 KrWaffKontrG Strafvorschriften gegen Atomwaffen
... Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Anlage 1 AWV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (vom 23.07.2024)
... Schädigung der Umwelt. Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder § 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten. 0008  ...

Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2017 BAnz AT 03.05.2017 V1
Anlage 1 8. AWVÄndV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
... entsprechen. Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Anhang 4. AWVÄndV
...  Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach §§ 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Anhang 12. AWVÄndV
... zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17 , 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die ... der Umwelt. Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.  ...