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§ 17 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
(1) 1Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, übermittelt sie die Gruppensanierungspläne an
- 1.
- die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden;
- 2.
- die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, sofern der Gruppensanierungsplan für die bedeutende Zweigniederlassung von Belang ist;
- 3.
- die Abwicklungsbehörde;
- 4.
- die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden.
(2) 1Nach Abstimmung mit den im relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden und mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden Zweigniederlassungen, soweit die bedeutenden Zweigniederlassungen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind, bemüht sich die Aufsichtsbehörde, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Absatz 1 mit den Aufsichtsbehörden der Tochterunternehmen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über
- 1.
- die Bewertung des Gruppensanierungsplans,
- 2.
- die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanierungsplans auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, und
- 3.
- die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.
(3) 1Soweit die Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2 erreichen, trifft die Aufsichtsbehörde die Entscheidung nach Absatz 2 allein. 2Die Aufsichtsbehörde trägt bei ihrer Entscheidung den von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. 3Sie teilt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der Angelegenheiten, die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder, soweit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 betroffen sind, in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannt sind, befasst. 2Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 10 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 17 SAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2023 | Artikel 10 Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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Zitierungen von § 17 SAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 SAG Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
... von Inhalten und Details der Sanierungs- und Abwicklungspläne nach den §§ 12 bis 21 und 40 bis 48 und von Ergebnissen einer Bewertung nach den §§ 57 bis 60 sind ...
§ 11 SAG Zugang zu Informationen
... oder Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der Sanierungsplanung nach den §§ 12 bis 21 oder der Abwicklungsplanung nach den §§ 40 bis 48 übermittelt wurden oder im ...
§ 14 SAG Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan (vom 30.12.2023)
... gemäß § 22 vorliegt. (3) Nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 bis 4 und § 18 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Einzelsanierungsplans in Bezug ...
§ 19 SAG Vereinfachte Anforderungen (vom 28.12.2020)
... Die Aufsichtsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 12 bis 18 in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank beschränken in Bezug auf 1. den ...
§ 20 SAG Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören (vom 28.12.2020)
... in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auf Antrag von den Anforderungen der §§ 12 bis 18 dieses Gesetzes befreien. Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur Erstellung ... (4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die Anforderungen der §§ 12 bis 18 für die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörigen Institute, die von ...
Zitat in folgenden Normen
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 15 PrüfbV Sanierungsplanung
... die Voraussetzungen geschaffen hat, die zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 12 bis 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes durch das institutsbezogene Sicherungssystem ...
Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)
V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 21 MaSanV Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem (vom 29.12.2020)
... Institute einen Sanierungsplan zu erstellen. Die Anforderungen nach den §§ 12 bis 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 22 bis 29 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... durch die Wörter „institutsbezogenen Sicherungssystem" ersetzt. 7. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ...
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