§ 17 Verhalten im und außer Dienst
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2) 1Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. 2Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. 3Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
Frühere Fassungen von § 17 SG
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Zitierungen von § 17 SG
Zitat in folgenden NormenWehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Gesunderhaltungspflicht und ... Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit." 3. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben. 4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: ... Arbeitszeit." 3. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben. 4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Gesunderhaltungspflicht ... durch das Wort „drei" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter „ § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8" durch die Wörter „§ 17a Absatz 2 bis 4" ersetzt. 29. ... durch das Wort „drei" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „ § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8" durch die Wörter „§ 17a Absatz 2 bis 4" ersetzt. 30. ...
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
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