§ 17 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 17 Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 12 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung. 2§ 21b des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.

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Zitierungen von § 17 eIDKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 eIDKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eIDKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 eIDKG Sachliche Zuständigkeit (vom 01.09.2021)
...  1. für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,  ...


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