1Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-OGAW einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen.
2Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind, handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den §
311b Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet.
3Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sondervermögen oder EU-OGAW,
- 2.
- den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür,
- 3.
- die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW,
- 4.
- die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses,
- 5.
- die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,
- 6.
- den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird,
- 7.
- die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und
- 8.
- bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 1 Absatz 19 Nummer 37 Buchstabe b die Anlagebedingungen oder die Satzung des neuen Sondervermögens oder EU-OGAW.
4Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden.
§ 182 KAGB Genehmigung der Verschmelzung (vom 01.01.2023) ... folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 1. den Verschmelzungsplan nach § 184 , 2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktuelle Fassung des ... Verschmelzung, wenn 1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen der §§ 183 bis 186 entspricht, 2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für den ...
§ 281 KAGB Verschmelzung (vom 18.03.2016) ... dürfen nicht auf Spezialsondervermögen verschmolzen werden. Die §§ 184 , 185, 189 und 190 sind auf Spezialsondervermögen mit den folgenden Maßgaben ... mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. die Angaben nach § 184 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 im Verschmelzungsplan sind nicht erforderlich; 2. mit ...
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387