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§ 186 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung



(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie

1.
im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder

2.
innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.

(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu

1.
überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,

2.
den Waisen gemeinsam,

3.
früheren Ehegatten oder Lebenspartner.

(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.



 

Zitierungen von § 186 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 186 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SGB VI Sonstige Versicherte (vom 01.01.2024)
... beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden, 3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, ...
§ 186a SGB VI Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum (vom 13.12.2011)
... Nachzuversichernde Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Absatz 3 an die berufsständische ...
§ 225 SGB VI Erstattung durch den Träger der Versorgungslast (vom 01.09.2009)
... Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden ( § 186 Abs. 1 ), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf ...
§ 231 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht (vom 01.01.2023)
... nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag ...
§ 286h SGB VI Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen (vom 01.01.2023)
... Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 3 LPartRÜG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... durch das Wort „Ausgleichsberechtigten" ersetzt. 24. In § 186 Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... werden die Wörter „es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden," angefügt. 3. § 6 wird wie folgt ... nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag ... Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind." 29. In § 293 Absatz 2 werden die Wörter „und ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 6 EinsatzVVerbG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung". b) Nach der Angabe zu § 186 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 186a Zeiten einer besonderen ... für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung." 5. Nach § 186 wird folgender § 186a eingefügt: „§ 186a Zeiten einer besonderen ... Nachzuversichernde Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Absatz 3 an die berufsständische ...