Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 187 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
| |

§ 187 Eintragung


§ 187 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:

1.
die Firma und der Sitz des Vereins,

2.
die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,

3.
die Höhe des Gründungsstocks,

4.
der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und

5.
die Vorstandsmitglieder.

2Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 187 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 187 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 196 VAG Eintragung der Satzungsänderung
... Änderung verwiesen werden, es sei denn, die Änderung betrifft die Angaben nach § 187. (3) Die Änderung wirkt nicht, bevor sie bei dem Gericht, in dessen Bezirk der ...