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§ 187 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 187 Eintragung
§ 187 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:
- 1.
- die Firma und der Sitz des Vereins,
- 2.
- die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,
- 3.
- die Höhe des Gründungsstocks,
- 4.
- der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und
- 5.
- die Vorstandsmitglieder.
(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.
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Zitierungen von § 187 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 187 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 196 VAG Eintragung der Satzungsänderung
... Änderung verwiesen werden, es sei denn, die Änderung betrifft die Angaben nach § 187. (3) Die Änderung wirkt nicht, bevor sie bei dem Gericht, in dessen Bezirk der ...
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