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§ 18 - Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (43. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1222 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 61
Geltung ab 31.07.2018; FNA: 2129-8-43 Umweltschutz
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§ 18 Übermittlung von Informationen zum Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung an die Europäische Kommission



(1) Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur

1.
die Monitoringstandorte gemäß § 15 Absatz 1 und die jeweiligen für die Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren gemäß § 15 Absatz 2 sowie

2.
die Monitoringdaten gemäß § 15 Absatz 2.

(2) 1Die Übermittlung der Monitoringstandorte und der jeweiligen für die Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2018 und danach alle vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres. 2Die Übermittlung der Monitoringdaten nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2019 und danach alle vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.



 

Zitierungen von § 18 43. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 43. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 43. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 43. BImSchV Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
... und Angaben, die der Europäischen Kommission gemäß den §§ 17 und 18 übermittelt ...