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§ 18 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)

§ 18 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Zuordnung bestimmter Warenbewegungen über die Grenze des Erhebungsgebietes zum Intra- oder Extrahandel,

2.
nähere Festlegungen zum Berichtszeitraum und zum Erhebungszeitraum nach § 11 Absatz 1 und 4,

3.
die Aufnahme zusätzlicher Identifikatoren als Hilfsmerkmale nach § 8 Nummer 2 Buchstabe b,

4.
nähere Bestimmungen zur Übermittlung und Verwendung von Daten dieser öffentlichen Stellen nach § 12,

5.
die Anpassung des Abdeckungsgrades für Eingänge sowie der Anmeldeschwellen nach § 14 Absatz 2 und 3,

6.
nähere Bestimmungen zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen,

7.
nähere Bestimmungen zum Anmeldeverfahren,

8.
nähere Bestimmungen zur Erfassung von Veredelungsverkehren und zu Befreiungen von Waren und Warenbewegungen von der Anmeldung nach § 6 sowie zur Verlängerung der Meldefristen,

9.
Regelungen zu vereinfachten Anmeldungen von Warenverkehren nach § 6 Absatz 7 sowie die Erstellung von Sammelwarennummern zur vereinfachten Anmeldung nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1369 vom 29. September 2020 (ABl. L 319 vom 2.10.2020, S. 2) geändert worden ist,

10.
nähere Bestimmungen zur Erfassung von Angaben zu besonderen Waren und Warenbewegungen,

11.
Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung nach § 11a Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

12.
nähere Bestimmungen zu den nach § 15 im Rahmen des Einzeldatenaustausches zu übermittelnden Einzelangaben,

13.
die Aussetzung der Erhebung einzelner Merkmale, wenn dadurch die hinreichende Qualität der Ergebnisse der Statistik gewährleistet bleibt und der Informationsverlust in einem angemessenen Verhältnis zur Entlastung der Auskunftspflichtigen steht,

14.
die Übermittlung von Daten aus Zollanmeldungen zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 7 und den Hilfsmerkmalen nach § 8 durch die Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 und zur Überprüfung der Angaben der auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8.



 

Zitierungen von § 18 AHStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AHStatG Anzumeldende Warenverkehre
...  (7) Für Waren und Warenverkehre können aufgrund der Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 10 die vereinfachte Anmeldung oder die Befreiung von der Anmeldung zugelassen ...
§ 8 AHStatG Hilfsmerkmale
... Registriernummer der Zollanmeldung, sowie weitere, aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 3 festgelegte Identifikatoren, c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur ...
§ 12 AHStatG Übermittlung von Daten und Informationen durch Behörden
... Die nach Satz 1 zu übermittelnden Daten werden in einer Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 14 festgelegt. Werden von den Zollbehörden nachträglich Korrekturen zu bereits an ...
§ 13 AHStatG Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen
... Identifikator aus der Zollanmeldung, sofern dessen Erhebung durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 4 angeordnet wurde, 7. Datum der erstmaligen Aufnahme des Auskunftspflichtigen und der ...
§ 14 AHStatG Abdeckungsgrad der Intrahandelsstatistik und Befreiungen von der Anmeldung
... mindestens abzudecken ist. (2) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 7 wird die Anmeldeschwelle für Versendungen so festgelegt, dass der Abdeckungsgrad nach Anhang ... für Eingänge beträgt 93 Prozent. Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 7 wird die Anmeldeschwelle so festgelegt, dass der Abdeckungsgrad mindestens erreicht wird. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580
 
Zitat in folgenden Normen

Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580
§ 21 AHStatDV Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
... (5) Für die Angabe des Partnerlandes nach Absatz 2 sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit Anhang 5 Abschnitt 22 Nummer 3c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 ...
§ 22 AHStatDV Waren für und von Einrichtungen auf hoher See
... die Angabe des Partnerlandes der Warenverkehre nach Absatz 2 sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit Anhang 5 Abschnitt 23 Nummer 3c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 ...
§ 25 AHStatDV Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten
... erfasst. Für die Angabe des Partnerlandes sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes zu verwenden: 1. QV für Organisationen mit Hauptsitz innerhalb der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Artikel 4 AHStatNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 § 18 , Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. ...