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§ 18 - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen, die nach § 14 Nummer 1 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 1 führen, soweit diese Daten nicht bereits vom Hersteller an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt worden sind.
(2) Im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die von diesem nach § 14 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d zu speichernden Daten.
(3) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Absatz 1 teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Ausbildungsstätten mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden. 2Änderungen hinsichtlich der anerkannten Ausbildungsstätten teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mit.
(4) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt alle in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Industrie- und Handelskammern mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden. 2Änderungen hinsichtlich der Industrie- und Handelskammern teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich mit. 3Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn die Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes durchführt.
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Zitierungen von § 18 BKrFQG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKrFQG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 BKrFQG Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
... des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters die Kontaktdaten der in den §§ 17 und 18 genannten Behörden, Stellen und Ausbildungsstätten zu erheben, zu speichern und zu ... und zu verwenden, um die Zulässigkeit der Übermittlung der in den §§ 17 und 18 genannten Daten zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
Artikel 4 BKrFQNeuRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 § 7 Absatz 1 und die §§ 12 bis 26 tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 Absatz 9 außer Kraft. ...
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