Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 18 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
|

§ 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag



(1) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. 2Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. 3Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen der Absätze 4 und 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 4Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

(2) 1In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. 2Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.

(3) 1In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist der Bundeswahlleiter von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten. 2Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. 3Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen.

(4) 1In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes haben Wahlberechtigte im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber zu versichern, dass die Voraussetzungen der Wahlberechtigung erfüllt sind und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde. 2Die Schriftform des Antrags gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

(5) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2a der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat.

(5a) 1Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 können auch bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. 2Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. 3Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich mit den Informationen des Antrags nach Anlage 2 oder Anlage 2a über den Antragsteller zu unterrichten. 4Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.

(6) 1Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. 2Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. 3Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis mit den Informationen des Antrages nach Anlage 1 über den Antragsteller, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 4Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.

(7) 1Die Unterrichtungen nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 erfolgen durch elektronische Übermittlung in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten Verfahren. 2Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.





 

Frühere Fassungen von § 18 BWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.09.2024Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
aktuell vorher 22.02.2020Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 13.02.2020 BGBl. I S. 199
aktuell vorher 31.03.2017Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 24.03.2017 BGBl. I S. 585
aktuell vorher 18.05.2013Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
aktuell vorher 11.12.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
aktuellvor 11.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BWO Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis (vom 18.09.2024)
... Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist ...
§ 22 BWO Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde (vom 18.09.2024)
... die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. In den Fällen des § 18 Absatz 3 bis 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung. (5) ...
§ 23 BWO Berichtigung des Wählerverzeichnisses (vom 18.09.2024)
... nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Absatz 2 bis 5, § 18 Absatz 3 Satz 3, Absatz 5a Satz 5 und Absatz 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben unberührt. (2) Ist das Wählerverzeichnis ...
§ 25 BWO Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen (vom 11.12.2008)
...  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 versäumt hat, 2. wenn sein ... 2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 entstanden ist, 3. wenn sein Wahlrecht im ...
§ 28 BWO Erteilung von Wahlscheinen (vom 18.09.2024)
... 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 18 Absatz 5a Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen ...
Anlage 1 BWO (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland *) (vom 18.09.2024)
Anlage 2 BWO (zu § 18 Absatz 4) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes) (vom 18.09.2024)
... Übermittlung am (Datum) ? Zurückweisung (siehe Anlage) noch Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 ) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und ... am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr ... Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung ) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde ... Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in ... an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten - ... unter ? Absatz 2. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz erfolgt nur, wenn alle ...
Anlage 2a BWO (zu § 18 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes) (vom 18.09.2024)
... Übermittlung am (Datum) ? Zurückweisung (siehe Anlage) noch Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 ) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und ... am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr ... Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung ) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde ... Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in ... eingetragen wird. ? Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag nach Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung ) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, mit der der Auslandsdeutsche in Bezug auf seine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Anhang 1 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 42
... 2 (zu § 18 Absatz 4 ) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland ... Übermittlung am (Datum) ? Zurückweisung (siehe Anlage) noch Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 ) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und ... am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr ... Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung ) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde ... Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in ... an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten - ... unter ? Absatz 2. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz erfolgt nur, wenn alle ...
Anhang 2 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 43
... 2a (zu § 18 Absatz 5 ) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland ... Übermittlung am (Datum) ? Zurückweisung (siehe Anlage) noch Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 ) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und ... am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr ... Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung ) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde ... Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in ... eingetragen wird. ? Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag nach Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung ) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, mit der der Auslandsdeutsche in Bezug auf seine ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Anhang 1 11. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a
... 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland - Erstausfertigung -  ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Anhang 1 10. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a
... 2 (zu § 18 Absatz 5) [image:2013/2013I1260.gif|Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ...
Anhang 3 10. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe c
... Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... durch das Wort „Nachfolgern" ersetzt. c) In der Angabe zu Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 ) werden die Wörter „Erst- und Zweitausfertigung -" gestrichen. d) Die ... „Erst- und Zweitausfertigung -" gestrichen. d) Die Angabe zu Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5 ) wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4) Antrag ... Angabe zu Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 ) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im ... - Antrag und Merkblatt zum Antrag". e) Nach der Angabe zu Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 ) wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5) ... 2 (zu § 18 Absatz 4) wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 ) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im ... die Wörter „die im selben Wahlkreis liegt," eingefügt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des ... § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „ § 18 Abs. 5 und 6" durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 bis 6" ersetzt. b) In ... Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 5 und 6" durch die Wörter „ § 18 Absatz 3 bis 6" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die ... 10. In § 23 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 Abs. 2 bis 5, § 18 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 5, § 18 Absatz 3 Satz 3, ... 18 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 5, § 18 Absatz 3 Satz 3, Absatz 5a Satz 5 und Absatz 6 Satz 4" ersetzt. 11. § 27 wird wie folgt geändert: a) In ... und" eingefügt. b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „ § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6" durch die Wörter „§ 18 Absatz 5a Satz 4 und 5" ersetzt.  ... 2 werden die Wörter „§ 18 Abs. 5 Satz 5 und 6" durch die Wörter „ § 18 Absatz 5a Satz 4 und 5" ersetzt. c) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) Satz ... 28 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen." 41. Die Anlage 1 (zu § 18 Abs. 6 ) wird wie folgt geändert: a) Auf der Vorderseite des Antrags wird bei ... Erst- und Zweitausfertigung)" gestrichen und jeweils die Wörter „Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung )" durch die Wörter „Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage ... 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung)" durch die Wörter „Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung ) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung)" ersetzt. 42. Die Anlage ... durch die Wörter „Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung )" ersetzt. 42. Die Anlage 2 zu (§ 18 Abs. 4) erhält die aus Anhang 1 zu ... Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung)" ersetzt. 42. Die Anlage 2 zu ( § 18 Abs. 4 ) erhält die aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 43. Die Anlage ... die aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 43. Die Anlage 2a (zu § 18 Abs. 5 ) erhält die aus Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 44. Die Anlage ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Artikel 1 11. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
...  b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 ) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 ... Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen." 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen." 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort ... „Anlagen" die Angabe „1," eingefügt. 15. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 ) wird wie folgt gefasst: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das ... die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 16. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 ) wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift der Vorderseite des Antrags auf ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung der Bundeswahlordnung
... hat." d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 ) wird wie folgt geändert: a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in ... durch das Wort „Behinderung" ersetzt. 4. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 ) wird wie folgt geändert: a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden ist" eingefügt. 7. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum" durch ... Verbindung von Landeslisten (Anlage 25)" gestrichen. 30. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt geändert: a) Der Antrag auf Eintragung in das ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Tag ... durch das Wort „Bundeswahlgesetzes" ersetzt. 24. Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) wird wie folgt geändert: a) Der Antrag auf Eintragung in das ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Artikel 1 12. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... Regelungen zum Zwecke einer pauschalierten Auslagenerstattung treffen." 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern ... 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20." 9. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 ) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das ... nach den Wörtern „betroffen ist." eingefügt. 10. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 ) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das ...