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§ 18 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 18 Anzuwendende Vorschriften



(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Erst- oder Rückversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die Bundesanstalt bedürfen, haben der Bundesanstalt für das Geschäft der Niederlassung einen internen Bericht gemäß § 1 Absatz 1 vorzulegen, der zusätzlich ergänzende Unterlagen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 umfasst.

(2) 1Auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen finden § 5 Absatz 1, § 7 sowie § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung. 2Auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen findet § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung.

(3) § 16 Absatz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass

1.
der Bundesanstalt unverzüglich nach Beendigung der Prüfung durch den Abschlussprüfer, spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, folgende Unterlagen einzureichen sind:

a)
der Bericht des Abschlussprüfers,

b)
der endgültige Geschäftsbericht der Niederlassung;

2.
bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die folgenden Beträge zu berücksichtigen sind:

a)
die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge bei allen in Betracht kommenden Posten, Unterposten und Angaben, soweit für das Geschäft der Niederlassung gesonderte Rückversicherungsverträge bestehen,

b)
die anteilig auf das Geschäft der Niederlassung entfallenden Rückversicherungs-Erträge und Rückversicherungs-Aufwendungen und in der Bilanz zumindest die anteiligen Rückversicherungs-Anteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen, sofern die Rückversicherungsverträge von der Generaldirektion des ausländischen Versicherungsunternehmens für das gesamte Versicherungsgeschäft abgeschlossen worden sind.

(4) Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungsunternehmen der Bundesanstalt für das gesamte Versicherungsgeschäft einzureichen

1.
spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres den im Sitzland veröffentlichten Geschäftsbericht, wobei mit Einwilligung der Bundesanstalt eine spätere Vorlage erfolgen kann, wenn die Einhaltung der Frist infolge von im Sitzland geltenden Bestimmungen nicht möglich ist,

2.
spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres eine deutsche Übersetzung des im Sitzland veröffentlichten Geschäftsberichts, wobei § 4j Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden ist, sofern der Geschäftsbericht in englischer Sprache im Sitzland veröffentlicht wurde,

3.
spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres den Bericht zur Erläuterung des Jahresabschlusses, der nach den Vorschriften des Sitzlandes der Versicherungsaufsichtsbehörde im Sitzland vorzulegen ist.

(5) Die in § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungsunternehmen sind von der Einreichungspflicht nach Absatz 4 ausgenommen.





 

Frühere Fassungen von § 18 BerVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2024Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BerVersV Ordnungswidrigkeiten
... vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 1 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 1 7. VAGVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... 17 Satz 1 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen. 19. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 die ...