(1)
1Der Gewerbetreibende muss dem Anleger, der Privatkunde im Sinne des
§ 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ist, auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignetheit der im Rahmen der Anlageberatung gegebenen Empfehlung (Geeignetheitserklärung) zur Verfügung stellen.
2Die Geeignetheitserklärung muss die erbrachte Anlageberatung nennen und erläutern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde.
3Artikel 54 Absatz 12 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission ist entsprechend anzuwenden.
(2) Wird für die Anlageberatung ein Fernkommunikationsmittel gewählt, das die Übermittlung der Geeignetheitserklärung vor Vertragsschluss nicht erlaubt, darf der Gewerbetreibende die Geeignetheitserklärung ausnahmsweise unverzüglich nach dem Vertragsschluss zur Verfügung stellen, wenn der Anleger dem zugestimmt hat und der Gewerbetreibende dem Anleger angeboten hat, die Weiterleitung des Auftrags an die depotführende Bank, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder den Emittenten zu verschieben, damit der Anleger die Möglichkeit hat, die Geeignetheitserklärung zuvor zu erhalten.
(3) Sofern der Gewerbetreibende dem Anleger anbietet, dass er die Geeignetheit der empfohlenen Finanzanlagen regelmäßig beurteilt, ist er verpflichtet, dem Anleger regelmäßige Berichte über die Geeignetheit der Anlage zur Verfügung zu stellen, die insbesondere eine Erklärung darüber enthalten, wie die Anlage den Präferenzen, den Anlagezielen und den sonstigen Merkmalen des Anlegers entspricht.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 26 FinVermV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... § 17 Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt, 13. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 19 Satz 2, eine Geeignetheitserklärung nicht, nicht richtig, ...
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV ... die Wörter „und Interessenkonflikte" gestrichen. d) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter „eines Beratungsprotokolls" durch die Wörter „einer ... „einer Geeignetheitserklärung" ersetzt. e) Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 18a Aufzeichnung telefonischer ... Interesse des Anlegers ehrlich, redlich und professionell zu handeln." 17. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Anfertigung einer ... zu handeln." 17. § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Anfertigung einer Geeignetheitserklärung (1) Der Gewerbetreibende muss dem ... den Anlagezielen und den sonstigen Merkmalen des Anlegers entspricht." 18. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Aufzeichnung telefonischer ... eingefügt. d) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 19 Satz 2, eine Geeignetheitserklärung nicht, nicht richtig, ...