§ 18 Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle
(1) Es wird ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet.
(2) 1Das Transparenzregister wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle elektronisch geführt. 2Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, werden als chronologische Datensammlung angelegt.
(3)
1Ist eine Mitteilung nach
§ 20 unvollständig, unklar oder bestehen Zweifel, welcher Vereinigung nach
§ 20 Absatz 1 die in der Mitteilung enthaltenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnen sind, kann die registerführende Stelle von der in der Mitteilung genannten Vereinigung verlangen, dass diese die für eine Eintragung in das Transparenzregister erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt.
2Dies gilt entsprechend für Mitteilungen von Rechtsgestaltungen nach
§ 21.
(3a) Die registerführende Stelle ist berechtigt, der Behörde nach
§ 56 Absatz 5 Satz 2 die Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben der Behörde nach
§ 56 Absatz 5 Satz 2 erforderlich sind.
(4)
1Die registerführende Stelle erstellt auf Antrag Ausdrucke von Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, und Bestätigungen, dass im Transparenzregister keine aktuelle Eintragung aufgrund einer Mitteilung nach
§ 20 Absatz 1 oder
§ 21 vorliegt.
2Sie beglaubigt auf Antrag, dass die übermittelten Daten mit dem Inhalt des Transparenzregisters übereinstimmen.
3Mit der Beglaubigung ist keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten verbunden.
4Ein Antrag auf Ausdruck von Daten, die lediglich über das Transparenzregister gemäß
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 9 zugänglich gemacht werden, kann auch über das Transparenzregister an das Gericht vermittelt werden.
5Dies gilt entsprechend für die Vermittlung eines Antrags auf Ausdruck von Daten, die gemäß
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 zugänglich gemacht werden, an den Betreiber des Unternehmensregisters.
(5) Die registerführende Stelle erstellt ein Informationssicherheitskonzept für das Transparenzregister, aus dem sich die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz ergeben.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die technischen Einzelheiten zu Einrichtung und Führung des Transparenzregisters einschließlich der Speicherung historischer Datensätze sowie die Einhaltung von Löschungsfristen für die im Transparenzregister gespeicherten Daten zu regeln.
Frühere Fassungen von § 18 GwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 20a GwG Automatische Eintragung für Vereine (vom 01.08.2021) ... (4) Bei Eintragung nach Absatz 1 handelt die registerführende Stelle nach § 18 Absatz 2 im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben des Bundes. Zu diesem Zweck ist die ...
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025) ... lässt, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko ansässig ist, 54. entgegen § 18 Absatz 3 Informationen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 55. entgegen ...
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
Anlage TrGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 21.12.2023) ... erlangt die einsichtnehmende Person eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme. 1,65 pro abgerufenem ... nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes - Diese Gebühr fällt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes ... und Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen" eingefügt. 17. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort ... lässt, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko ansässig ist, 54. entgegen § 18 Absatz 3 Informationen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 55. entgegen ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 4 TraFinG Änderung der Abgabenordnung ... Absatz 7 angefügt: „(7) Auf Anfrage der registerführenden Stelle nach § 18 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes kann das für die Feststellung nach Absatz 1 zuständige Finanzamt der ...
Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4919
Artikel 1 TrGebVÄndV Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung ... erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme. 1,65 pro abgerufenem ... § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab- satz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes - Diese Gebühr fällt ...
Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
Artikel 1 TrGebVÄndV Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung ... erlangt die einsichtnehmende Person eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme. 1,65 pro abgerufenem ... nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes - Diese Gebühr fällt ...
Zitate in aufgehobenen TitelnTransparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3984; aufgehoben durch § 14 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
§ 1 TrEinV Einsichtnahme in das Transparenzregister (vom 01.08.2021) ... Daten nach § 22 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie Bestätigungen nach § 18 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom Nutzer ausgedruckt oder als elektronische Datei bezogen werden können. Sie hat ...
Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3982; aufgehoben durch § 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93
Anlage TrGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis ... erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme. 4,50 pro abgerufenem ... § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes - Diese Gebühr fällt ...
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