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§ 18 - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Geltung ab 02.07.2023, § 41 ab 03.06.2023; FNA: 450-34 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 02.07.2023, § 41 ab 03.06.2023; FNA: 450-34 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere
- 1.
- interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
- 2.
- die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
- 3.
- das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
- 4.
- das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
- a)
- eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
- b)
- eine zuständige Behörde.
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Zitierungen von § 18 HinSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 HinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HinSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 HinSchG Begriffsbestimmungen
... entstehen kann. (7) Folgemaßnahmen sind die von einer internen Meldestelle nach § 18 oder von einer externen Meldestelle nach § 29 ergriffenen Maßnahmen zur Prüfung ...
§ 13 HinSchG Aufgaben der internen Meldestellen
... nach § 16, führen das Verfahren nach § 17 und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18 . (2) Die internen Meldestellen halten für Beschäftigte klare und leicht ...
§ 17 HinSchG Verfahren bei internen Meldungen
... um weitere Informationen und 6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 . (2) Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von ...
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